Zum Inhalt springen
Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.04.2009

ZPO § 567

Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes. §. 567. (1)Bei Bestandverträgen, welche ohne vorhergegangene Aufkündigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen, kann jede Partei noch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung beantragen, mittels welcher dem Gegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Execution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen diesen Auftrag binnen vier Wochen Einwendungen bei Gericht anzubringen. (2)Wenn das Bestandverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen ist, kann dieser Antrag nur in den letzten sechs Monaten gestellt werden. (3)Die Bestimmung des §. 564 ist auch auf die Zustellung solcher Anträge anzuwenden. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Erklärt der Vermieter eindeutig, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, verlängert sich der befristete Vertrag nicht stillschweigend. Diese Erklärung muss nicht bei Gericht erfolgen, sie kann auch außergerichtlich abgegeben werden. Sie zählt aber nur, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben wird.

Nein. Erklärt Ihnen der Vermieter in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Ende der Befristung, dass er keine Verlängerung will, entsteht kein unbefristetes Mietverhältnis. Diese Erklärung wirkt auch dann, wenn sie schon einige Tage vor dem Endtermin bei Ihnen einlangt.

Ja. Bei einem befristeten Mietvertrag hat der Übergabsauftrag dieselbe Aufgabe wie die gerichtliche Kündigung. Die Regeln zur Kündigung gelten daher auch für ihn. Die Entscheidung darüber kann ohne Rücksicht auf den Streitwert bis zum Obersten Gerichtshof gebracht werden.

Ja. Beim gerichtlichen Auftrag, ein Mietobjekt zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übergeben, geht es der Sache nach um eine Räumungspflicht. Solche Verfahren fallen unter die Ausnahme für Bestandsachen, ein außerordentliches Rechtsmittel an das Höchstgericht ist deshalb nicht schon wegen des Streitwerts ausgeschlossen.

Wohnen, leben oder arbeiten Sie als Verbraucher im Inland, darf ein Unternehmer Sie nur bei dem Gericht belangen, in dessen Sprengel Ihr Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Arbeitsort liegt. Dieser Schutz gilt auch beim gerichtlichen Auftrag, den Mietgegenstand zurückzustellen, weil dieser einer Klage gleichsteht.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail