StPO § 260
§ 260.
(1)Wird der Angeklagte schuldig befunden, so muß das Strafurteil aussprechen:
1.
welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände;
2.
welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird, unter gleichzeitigem Ausspruch, ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist;
3.
zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt wird;
und zwar diese drei Punkte bei sonstiger Nichtigkeit; außerdem ist noch beizufügen:
4.
welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf ihn angewendet wurden;
5.
die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und über die Prozeßkosten.
(2)Wird der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten
1.
zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene Straftaten eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt, oder
2.
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene Straftaten eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten entfällt.
(3)Ist die im Abs. 2 genannte Feststellung im Strafurteil unterblieben, so ist sie von Amts wegen oder auf Antrag eines zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit Beschluß nachzuholen. Gegen diesen Beschluß, der dem Ankläger und dem Angeklagten zuzustellen ist, steht jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht zu. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde.
Ist der Schuldspruch bereits rechtskräftig, muss ihn das ergänzende Urteil unangetastet lassen und nur darauf Bezug nehmen. Es beschränkt sich auf den Ausspruch über die Strafe. Ein nochmaliger, gleichlautender Schuldspruch wäre verfehlt.
Eine Begründung ist undeutlich, wenn nicht zweifelsfrei erkennbar ist, ob eine wichtige Tatsache überhaupt festgestellt wurde. Dasselbe gilt, wenn unklar bleibt, aus welchen Gründen sie festgestellt wurde. Darin liegt ein Fehler des Urteils.
Spruch und Begründung eines Urteils bilden ein untrennbares Ganzes. Ist der Spruch unglücklich formuliert, schadet das nicht, wenn aus der Begründung deutlich hervorgeht, welches Verhalten zu dieser Beurteilung geführt hat.
Wenn die Straftaten im Urteil falsch zusammengefasst bezeichnet wurden, dennoch aber erkennbar ist, welche Taten gemeint sind, hebt das Höchstgericht das Urteil nicht auf. Es stellt den Inhalt des Schuldspruchs stattdessen klar. Voraussetzung ist, dass sich das aus den festgestellten Tatsachen ergibt.
Ein Urteil ist fehlerhaft, wenn die darin genannten entscheidenden Tatsachen einander widersprechen. Betrifft die Abweichung nur Angaben, die die Tat näher kennzeichnen, gilt eine andere Regel. Kein Widerspruch liegt vor, wenn nach Logik und Erfahrung auch andere Schlüsse möglich gewesen wären.