Wann widerspricht sich ein Strafurteil in sich selbst?
betrifft Angeklagter, Verteidiger
Ein Urteil ist fehlerhaft, wenn die darin genannten entscheidenden Tatsachen einander widersprechen. Betrifft die Abweichung nur Angaben, die die Tat näher kennzeichnen, gilt eine andere Regel. Kein Widerspruch liegt vor, wenn nach Logik und Erfahrung auch andere Schlüsse möglich gewesen wären.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (74 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ein Urteil ist nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der "Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5)" - mit anderen Worten die aus Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 (§ 260 Abs 1 Z 1) StPO) und Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gebildete Summe der im Urteil genannten entscheidenden Tatsachen - mit sich selbst im Widerspruch steht. Abweichungen des Erkenntnisses zwar nicht in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen, wohl aber mit Bezug auf sonstige Individualisierungsmerkmale sind hingegen Gegenstand der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO. Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen auch andere als die gezogenen Schlüsse zulässig sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ist dann nichtig aus Z 3, wenn es die Tat nicht hinreichend individualisiert oder die ihm ‑ in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion - zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt.OGH 13 Os 18/11p, 12.05.2011
- Hier: Widerspruch bejaht.OGH 15 Os 64/10s, 11.08.2010
- Im Sinn der Z 5 dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen.OGH 13 Os 224/10v, 08.04.2010
- Eine Gesamtschau der Urteilsausfertigung kann dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit geben, einen Widerspruch klarstellend aufzulösen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437, 440).OGH 14 Os 113/09p, 15.12.2009
- Ein nichtigkeitsrelevanter Widerspruch kann sich bloß aus dem Urteilsinhalt selbst, nicht aus dessen Vergleich mit den Verfahrensergebnissen ergeben (WK-StPO § 281 Rz 439).OGH 13 Os 97/09b, 19.11.2009
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Mit sich in Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht entscheidende Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können.OGH 11 Os 122/08p, 16.09.2008
- Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können.OGH 13 Os 78/08g, 23.07.2008
- Nichtigkeit nach der Z 5 dritter Fall liegt (unter anderem) vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen nach den Denkgesetzen und grundlegender Lebenserfahrung nicht miteinander in Einklang zu bringen sind oder wenn die festgestellte Tatsache zu den dazu angestellten Erwägungen im Widerspruch steht (WK-StPO § 281 Rz 439).OGH 13 Os 4/08z, 12.03.2008
- Hier: Widerspruch zwischen Feststellungen in den Urteilsgründen und deren Referat im Erkenntnis verneint.OGH 11 Os 44/07s, 23.10.2007
- Widersprüchlichkeit im Sinn der Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO liegt nur dann vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen unter Einbeziehung von Erfahrungswerten als zueinander im Widerspruch stehend, somit als nach den Denkgesetzen unvereinbar zu bewerten sind (WK-StPO § 281 Rz 439).OGH 14 Os 147/06h, 06.03.2007
- Widersprüche innerhalb des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) haben damit nichts zu tun.OGH 14 Os 20/06g, 11.07.2006
- Erwähnung oder Nichterwähnung einer Gesetzesstelle im Erkenntnis (hier: § 2 StGB) haben damit nichts zu tun (vgl § 260 Abs 1 Z4 StPO, dessen Einhaltung aus Z 3 unbeachtlich ist [§ 260 Abs 1 Z 3 letzter Teilsatz StPO]). Auch eine verfehlte rechtliche Beurteilung in den Entscheidungsgründen ist unbeachtlich, wenn nur im Ergebnis der zutreffende rechtliche Schluss gezogen wurde (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO; WK-StPO § 281 Rz 413 f).OGH 13 Os 12/06y, 03.05.2006
- Weist ein Urteil in Hinsicht auf die durch das Verhalten des Angeklagten begründete strafbare Handlung einen Widerspruch zwischen Tenor und Gründen auf, weil das Erkenntnis über die Schuldfrage (§§ 270 Abs 2 Z 4, 260 Abs 1 Z 2 StPO) eine andere strafbare Handlung bezeichnet als jene, die der rechtlichen Beurteilung in den Gründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zufolge verwirklicht wurde, kommt der materielle Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO in Betracht. Dessen Bezugspunkte sind der Ausspruch darüber, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), und die Feststellungen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) des Urteils.OGH 13 Os 14/04, 07.04.2004
- Ein Widerspruch zwischen Urteilstenor (Urteilsspruch, Urteilssatz) und Entscheidungsgründen kann nur dann einen formellen Nichtigkeitsgrund nämlich § 281 Abs 1 Z 3 oder Z 5 dritter Fall StPO - bedeuten, wenn er Tatsachen betrifft, also auf der Sachverhaltsebene liegt.OGH 13 Os 14/04, 07.04.2004
- Ein Widerspruch liegt vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. Der Hinweis auf Beweisergebnisse, die allenfalls gegen die getroffene Feststellung sprechen, ist dagegen unter dem Aspekt der Z 5 dritter Fall unbeachtlich.OGH 11 Os 21/03, 29.04.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117402 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 74.
- OGH 14 Os 7/26z, 19.05.2026
- OGH 11 Os 10/17f, 21.03.2017
Im Gesetz
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