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Wann widerspricht sich ein Strafurteil in sich selbst?

betrifft Angeklagter, Verteidiger
Ein Urteil ist fehlerhaft, wenn die darin genannten entscheidenden Tatsachen einander widersprechen. Betrifft die Abweichung nur Angaben, die die Tat näher kennzeichnen, gilt eine andere Regel. Kein Widerspruch liegt vor, wenn nach Logik und Erfahrung auch andere Schlüsse möglich gewesen wären.

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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (74 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Ein Urteil ist nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der "Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5)" - mit anderen Worten die aus Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 (§ 260 Abs 1 Z 1) StPO) und Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gebildete Summe der im Urteil genannten entscheidenden Tatsachen - mit sich selbst im Widerspruch steht. Abweichungen des Erkenntnisses zwar nicht in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen, wohl aber mit Bezug auf sonstige Individualisierungsmerkmale sind hingegen Gegenstand der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO. Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen auch andere als die gezogenen Schlüsse zulässig sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 15 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117402 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 74.

Im Gesetz

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