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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.2011

ZPO § 87

Zweiter Titel. Zustellungen. § 87. (1)Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen. (2)Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. (3)Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat dem Vorsitzenden zu.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Zustellung wirksam war. War sie mangelhaft, hat die Frist gar nicht begonnen.

Das Gericht muss von sich aus prüfen, ob die Angaben auf dem Zustellnachweis stimmen, etwa das eingetragene Datum. Sie dürfen beweisen, dass die Beurkundung unrichtig ist. Eine bloße, nicht näher begründete Behauptung, Sie hätten nichts erhalten oder seien verreist gewesen, löst diese Prüfung aber nicht aus.

Solange Zweifel offen bleiben, wird zu Ihren Gunsten angenommen, dass ein Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht wurde. Liegt aber ein amtlicher Zustellnachweis vor, gilt dieser zunächst als voller Beweis. Dann müssen Sie beweisen, dass die Angaben darin nicht stimmen.

Nein. Ein Schriftstück ist nur dann wirksam zugestellt, wenn schon die Anordnung des Gerichts und das Schriftstück selbst den richtigen Empfänger nennen. Dass jemand den Inhalt tatsächlich erfahren hat, ersetzt die Zustellung nicht und verpflichtet Sie auch nicht, nachzufragen.

Nein, nicht ohne Weiteres. Ein Zustellfehler wird nur dann geheilt, wenn sowohl die Anordnung des Gerichts als auch das Schriftstück selbst den richtigen Empfänger nennen. Ist dort eine falsche Person angeführt, hilft es nicht, dass das Schriftstück beim empfangsberechtigten Vertreter gelandet ist.

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