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Gilt ein Gerichtsbrief als zugestellt, wenn der Name falsch ist?

günstig für Empfänger betrifft Gesellschafter, Unternehmer, Beklagter, Verfahrensparteien
Nein. Ein Schriftstück ist nur dann wirksam zugestellt, wenn schon die Anordnung des Gerichts und das Schriftstück selbst den richtigen Empfänger nennen. Dass jemand den Inhalt tatsächlich erfahren hat, ersetzt die Zustellung nicht und verpflichtet Sie auch nicht, nachzufragen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 03.05.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Die Zustellung eines Pfandrechtseinverleibungsbeschlusses an die Liegenschaftseigentümerin als natürliche Person in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter der Gesellschaft schließt es aus, diese Zustellung gemäß § 125 Abs 2 HGB der Gesellschaft zuzurechnen, weil die Sendung gerade nicht an die Gesellschaft (zu Handen ihres Vertreters) gerichtet war. Zustellung ist nämlich der an eine gesetzliche Form geknüpfte Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstückes bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichtes an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Eine Heilung einer vom Gericht fehlerhaft verfügten Zustellung kann nicht eintreten, wenn weder in der Zustellverfügung noch auf dem Zustellstück der nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist; bloße Kenntnis des Inhaltes des Zustellstückes können weder einen Ersatz für die unterlassene Zustellung darstellen noch eine Erkundigungspflicht auslösen.

Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106119 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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