Was gilt, wenn der Rückschein ein falsches Zustelldatum zeigt?
günstig für Empfänger betrifft Empfänger, Beklagter, Kläger
Das Gericht muss von sich aus prüfen, ob die Angaben auf dem Zustellnachweis stimmen, etwa das eingetragene Datum. Sie dürfen beweisen, dass die Beurkundung unrichtig ist. Eine bloße, nicht näher begründete Behauptung, Sie hätten nichts erhalten oder seien verreist gewesen, löst diese Prüfung aber nicht aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 04.05.2021 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Infolge Amtswegigkeit der Zustellung sind allfällige Unrichtigkeiten in der Beurkundung von Amts wegen zu erheben und zu beachten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die amtswegige Überprüfung des Zustellvorgangs kommt auch im Rahmen der Anwendung des Haager Übereinkommens vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) zur Anwendung. Dem HZÜ kann keine Bindungswirkung des Zustellzeugnisses oder der mit ihm übermittelten Dokumenten entnommen werden.OGH 6 Ob 187/23b, 17.01.2024
- Hier: Bloße Behauptung der mangelnden Kenntnis von der erfolgten Zustellung.OGH 5 Ob 6/13p, 21.03.2013
- Werden Umstände vorgebracht, die im Hinblick auf frühere zeitweilige Ortsabwesenheit zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen, so hat das Berufungsgericht den Zustellvorgang zu prüfen, um das Vorliegen eines allfälligen Nichtigkeitsgrundes beurteilen zu können.OGH 7 Ob 242/07z, 12.12.2007
- Die bloße Behauptung einer „Ortsabwesenheit" reicht zur Darlegung der Vorschriftswidrigkeit des Zustellvorganges nicht aus. Sie ist daher auch nicht geeignet, in dritter Instanz die amtswegige Prüfung des Zustellvorganges durch Anordnung von Erhebungen auszulösen.OGH 2 Ob 96/07t, 18.10.2007
- Hier: Prüfung der Ortsabwesenheit im Hinblick auf § 17 Abs 3 ZustG.OGH 5 Ob 261/05a, 21.02.2006
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- Zwar mehrfach wiederholte, aber in keiner Weise konkretisierte Behauptungen einer Partei, ein zuzustellendes Schriftstück entgegen der Beurkundung auf dem Rückschein nicht erhalten zu haben, vermögen jedoch Erhebungspflichten iSd Gebots der Amtswegigkeit der Zustellung nicht auszulösen.OGH 3 Ob 60/04a, 26.05.2004
- Dem Rechtsmittelwerber steht der Beweis der Unrichtigkeit dieser Beurkundung offen.OGH 7 Ob 87/02y, 09.10.2002
- Irrige Angabe des Zustelltages auf Rückschein.OGH 5 Ob 507/84, 31.01.1984
- Es wäre deshalb sowohl die Richtigstellung eines auf dem Zustellungsausweis irrig angegebenen Zustelldatums als auch der Nachweis möglich, dass einem Rückscheinbrief trotz seiner Bezeichnung bestimmte Aktenstücke nicht beilagen (GlUNF 420, SZ 18/174).OGH 7 Ob 609/76, 10.06.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036440 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 28.
- OGH 5 Ob 63/21g, 04.05.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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