Prüft das Gericht meinen Antrag bei der Kasse ganz neu?
günstig für Versicherter betrifft Versicherte, Pensionswerber, Sozialversicherungsträger
Klagen Sie gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers, überprüft das Gericht nicht bloß dessen Entscheidung. Es prüft Ihren Anspruch selbstständig und von Grund auf.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Das durch die Klage des Versicherten eingeleitete gerichtliche Verfahren ist kein Rechtsmittelverfahren und hat daher keine kontrollierende Funktion. Das Gericht prüft vielmehr selbständig den durch die Klage geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ansicht, das sozialgerichtliche Verfahren habe sich auf Frage zu beschränken, ob im Verwaltungsverfahren § 366 Abs 2 ASVG richtig angewandt wurde, wenn schon der Bescheid darauf abgestellt habe, liefe auf eine gegen den Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verstoßende Bindung der Gerichte an (uU berechtigt gemäß § 366 Abs 2 ASVG gewonnene) Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens hinaus. Ob sich der Bescheid zu Recht auf § 366 Abs 2 ASVG stützen kann, ist für die vom Sozialgericht vorzunehmende materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs somit nicht relevant.OGH 10 ObS 60/24g, 14.01.2025
- Die Bestimmung des § 366 ASVG ist systematisch in den Siebenten Teil des ASVG („Verfahren“) eingeordnet, der sich an die Versicherungsträger und nicht an die Sozialgerichte richtet. Im sozialgerichtlichen Verfahren kommt demgemäß nicht § 366 ASVG, sondern § 359 ZPO zur Anwendung.OGH 10 ObS 60/24g, 14.01.2025
- Hier: Zur Anwendbarkeit von § 366 ASVG im sozialgerichtlichen Verfahren.OGH 10 ObS 60/24g, 14.01.2025
- Hier: Die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens stehen daher auch einer Berücksichtigung der Rücknahme der – vor dem Krankenversicherungsträger abgegebenen und im Gerichtsverfahren wiederholten – Zuordnungserklärung nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG nicht entgegen.OGH 10 ObS 75/22k, 21.06.2022
- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – auch nach Inkrafttreten des neu geschaffenen § 50 Abs 24 KBGG – die Beurteilung der Frage, ob der von der beklagten Partei geltend gemachte Rückforderungsanspruch wegen Überschreitens der Zuverdienstgrenze – bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz – zu Recht besteht. Die Rechtsansicht, dass sich das sozialgerichtliche Verfahren auf die Frage der Versäumung der in § 50 Abs 24 geregelten Zweimonatsfrist im Verwaltungsverfahren zu beschränken habe, liefe auf eine – nicht gegebene – partielle Bindung der Gerichte an Teilergebnisse des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hinaus (vgl RS0106394).OGH 10 ObS 119/21d, 19.10.2021
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht ist kein (kontrollierendes) Rechtsmittelverfahren, sondern das Gericht hat den durch die Klage geltend gemachten Anspruch selbständig und unabhängig vom Verfahren vor dem Versicherungsträger auf Basis der Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu prüfen.OGH 10 ObS 119/08k, 14.10.2008
- Die Wartezeit ist vom Gericht unabhängig von der Begründung des angefochtenen Bescheids zu prüfen.OGH 10 ObS 211/01d, 04.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085839 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 10 ObS 143/23m, 19.11.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 65 · Gegenstand der Sozialrechtssachen
- ASGG § 67 · Verfahrensvoraussetzungen
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