Kann ich klagen, bevor die Versicherung einen Bescheid erlassen hat?
betrifft Versicherte, Arbeitnehmer, Pensionisten, Sozialversicherungsträger
Eine Klage in einer Sozialrechtssache setzt voraus, dass der Sozialversicherungsträger über genau diesen Anspruch bereits einen Bescheid erlassen hat. Nur wenn er säumig bleibt, geht es auch ohne. Das gilt auch dann, wenn Sie bloß eine Feststellung begehren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 23.02.2023 (66 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Jede Klage setzt einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus (mit Ausnahme der Säumnisfälle), der "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss; dies gilt auch für Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Anwendbarkeit von § 366 ASVG im sozialgerichtlichen Verfahren.OGH 10 ObS 60/24g, 14.01.2025
- Hier: Klage, mit der die Unwirksamkeit eines in einem sozialgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs über einen Leistungsanspruch geltend gemacht wird - keine Sozialrechtssache.OGH 10 ObS 41/24p, 13.08.2024
- Bringt der Arbeitnehmer Umstände vor, die für den Fremdvergleich insofern von Interesse sind, als dass in ihrem Lichte sein Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen könnte, so ändert er damit nicht den Streitgegenstand.OGH 8 ObS 8/22t, 23.02.2023
- Hier: Modifikation des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der rechtsmissbräuchlichen Beanspruchung von Insolvenzentgelt.OGH 8 ObS 8/22t, 23.02.2023
- Hier: Abweisung eines Antrags auf Gewährung einer abschlagsfreien Alterspension iSd am 1.1.2020 in Kraft getretenen § 120 Abs 7 GSVG idF BGBl I 2019/103.OGH 10 ObS 160/21h, 16.11.2021
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- Hier: Abweisung eines Antrags auf Gewährung einer abschlagsfreien Alterspension iSd am 1.1.2020 in Kraft getretenen § 120 Abs 7 GSVG idF BGBl I 2019/103.OGH 10 ObS 140/21t, 16.11.2021
- Hier: Zurückweisung des Antrags des Klägers auf abschlagsfreie Neuberechnung seiner vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 236 Abs 4b ASVG mit Bescheid.OGH 10 ObS 138/21y, 19.10.2021
- Hier: Auch wenn im Verwaltungsverfahren in der Begründung jenes angefochtenen Bescheids, mit dem der Klägerin das Rehabilitationsgeld über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus entzogen wurde, als Entziehungsgrund allein die Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin (§ 99 Abs 3 Z 1 lit a ASVG) herangezogen wurde, ist der beklagte Sozialversicherungsträger berechtigt, im gerichtlichen Verfahren einen zusätzlichen Entziehungsgrund – hier die Verletzung der Mitwirkungspflicht an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 99 Abs 1a ASVG) – geltend zu machen. Dadurch wird im Gerichtsverfahren nicht über einen anderen Anspruch als im Verwaltungsverfahren – nämlich den Anspruch auf Rehabilitationsgeld über einem bestimmten Zeitpunkt hinaus – entschieden.OGH 10 ObS 35/21a, 27.04.2021
- Hier: § 20 lit c StarkstromwegeG.OGH 5 Ob 58/21x, 20.04.2021
- Entscheidungen des Versicherungsträgers im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen aus einem Unterstützungsfonds sind im Verwaltungsweg zu bekämpfen.OGH 10 ObS 25/20d, 27.03.2020
- Hier: Klage auf Zuerkennung der Invaliditätspension gegen Bescheid über Entziehung des Rehabilitationsgeldes.OGH 10 ObS 116/16f, 13.09.2016
- Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig.OGH 10 ObS 21/10a, 23.03.2010
- Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache handelt es sich um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG. Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache ein Leistungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, ist daher im Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann zu bekämpfen (vgl § 412 ASVG).OGH 10 ObS 14/10x, 02.03.2010
- Die Bestimmung des § 68 ASGG iVm § 362 ASVG ist schon nach ihrem klaren Wortlaut nicht auf Ansprüche auf Waisenpension anzuwenden.OGH 10 ObS 14/10x, 02.03.2010
- Auch wenn die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Erreichung des Regelpensionsalters von Amts wegen in eine Regelalterspension umgewandelt und neu berechnet wird, wenn Beitragszeiten hinzugekommen sind, ist ein Austausch der Art der begehrten Leistung (hier: vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - Alterspension) im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig.OGH 10 ObS 199/09a, 19.01.2010
- Der (zulässige) Gegenstand der Bescheidklage beschränkt sich auf jene Ansprüche, über die der Versicherungsträger entschieden hat.OGH 10 ObS 98/07w, 11.09.2007
- Hier: Streitigkeiten, die § 16 Abs 3 E-RBG unterliegen.OGH 4 Ob 287/04s, 14.03.2005
- Die Missachtung sukzessiver Kompetenz ist eine Frage der Rechtswegszulässigkeit. In einem solchen Fall ist die Klage - unter Nichtigerklärung eines dennoch geführten Verfahrens - zurückzuweisen.OGH 4 Ob 287/04s, 14.03.2005
- Hier: Verpflichtung zur Leistung medizinischer Hauskrankenpflege.OGH 10 ObS 68/04d, 21.06.2004
- Eine Heilung kann nur erfolgen, wenn die Unzulässigkeit des Rechtsweges bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (beziehungsweise bis zur Zurückweisung der Klage) geheilt worden ist.OGH 8 ObS 12/03b, 16.10.2003
- Wird eine Klage nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG erhoben, obwohl kein Bescheid vorliegt, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.OGH 8 ObS 12/03b, 16.10.2003
- Verfahrensrechtliche Bescheide der Versicherungsträger unterliegen grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz. Nur in § 68 ASGG hat der Gesetzgeber eine Ausnahme statuiert und für den dort geregelten Fall ausnahmsweise bei Vorliegen einer formellen Entscheidung des Versicherungsträgers die Geltendmachung eines Leistungsanspruches im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zugelassen.OGH 10 ObS 173/01s, 30.07.2001
- Hier: Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge gesetzlicher Umdeutung dieses Antrages gemäß § 274 Abs 4 BSVG wurde mit Bescheid über den "Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension" abgesprochen, Zulässigkeit des Rechtsweges für die dagegen erhobene, auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit lautende Klage.OGH 10 ObS 219/01f, 30.07.2001
- Das rechtliche Interesse des Betroffenen resultiert im Allgemeinen schon daraus, dass der Sozialversicherungsträger die gegenteilige Feststellung getroffen hat und dieser Bescheid bei mangelnder Bekämpfbarkeit im Klagsweg bindende Wirkung entfalten würde.OGH 10 ObS 2/01v, 20.02.2001
- Eine Feststellungsklage nach § 65 Abs 2 ASGG setzt auf Grund der sukzessiven Kompetenz jedenfalls auch einen Bescheid voraus, der über das gestellte Feststellungsbegehren des Versicherten abgesprochen hat.OGH 10 ObS 2/01v, 20.02.2001
- Wenn die Klage nicht die vom beklagten Versicherungsträger bescheidmäßig zu entscheidende Kernfrage der Gewährung oder Nichtgewährung der Versicherungsleistung betrifft, ist sie mangels Rechtswegzulässigkeit gemäß § 73 ASGG zurückzuweisen.OGH 8 ObS 68/00h, 13.07.2000
- Die Entscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag auf Invaliditätspension kann keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bilden.OGH 10 ObS 335/99h, 14.12.1999
- Die Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles, der bisher nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens war und über den mit Bescheid nicht erkannt wurde, ist unzulässig.OGH 10 ObS 335/99h, 14.12.1999
- Hier: Fehlender Bescheid gemäß § 12 Abs 5 BPGG.OGH 10 ObS 87/99p, 04.05.1999
- Hier: Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeldleistung.OGH 10 ObS 87/99p, 04.05.1999
- An diesem Erfordernis kann wegen des zwingenden Charakters der §§ 67, 69 und 73 ASGG auch ein allfälliges Einverständnis des beklagten Versicherungsträgers mit einer sofortigen Anrufung des Gerichtes nichts ändern. Nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ebnet den Weg zum Sozialgericht. Liegt eine solche nicht vor, so ist grundsätzlich - von § 68 ASGG und anderen Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt.OGH 10 ObS 45/97h, 06.03.1997
- Wurde mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs entschieden, so steht dem Betroffenen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage nicht in Betracht kommt.OGH 10 ObS 194/91, 08.10.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085867 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 66.
- OGH 8 ObS 8/22t, 23.02.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 58/21x, 20.04.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 65 · Gegenstand der Sozialrechtssachen
- ASGG § 67 · Verfahrensvoraussetzungen
- ASGG § 69
- ASGG § 73 · Zurückweisung der Klage
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