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Kann ich klagen, bevor die Versicherung einen Bescheid erlassen hat?

betrifft Versicherte, Arbeitnehmer, Pensionisten, Sozialversicherungsträger
Eine Klage in einer Sozialrechtssache setzt voraus, dass der Sozialversicherungsträger über genau diesen Anspruch bereits einen Bescheid erlassen hat. Nur wenn er säumig bleibt, geht es auch ohne. Das gilt auch dann, wenn Sie bloß eine Feststellung begehren.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 23.02.2023 (66 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Jede Klage setzt einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus (mit Ausnahme der Säumnisfälle), der "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss; dies gilt auch für Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 32 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085867 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 66.

Im Gesetz

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