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Zivilprozessordnung · Fassung ab 04.08.2015

ZPO § 260

§. 260. (1)Die Partei, welche eine der in Abs. 2 oder in § 239 Abs. 3 Z 1 bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache oder, wenn die Einreden erst während der mündlichen Streitverhandlung geltend gemacht werden, die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. (2)Daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist (§ 477 Abs. 1 Z 2) kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wirkt an Ihrem Verfahren ein Richter mit, der nach der internen Aufteilung des Gerichts dafür nicht vorgesehen war, ist das ein schwerer Fehler, den Sie aber selbst geltend machen müssen. Von sich aus greift ihn das Gericht nicht auf.

Ja. War das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, ist das Urteil nichtig. Das gilt auch dann, wenn schon die Geschäftsverteilung selbst gegen die Verfassung verstoßen hat. Die Übersicht über die Geschäftsverteilung muss übrigens nur an der Gerichtstafel angeschlagen, nicht im Internet veröffentlicht werden.

Ja. Dieser schwere Mangel gilt nur dann als geheilt, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat und Sie die Gelegenheit hatten, die Besetzung vorher zu beanstanden. Waren Sie abwesend oder wurde ohne Verhandlung entschieden, können Sie die falsche Besetzung noch geltend machen.

An eine Rüge, dass gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wurde, werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Sie müssen nicht darlegen, dass sich der Verstoß auf das Ergebnis ausgewirkt hat. Es genügt, dass Ihre Rüge schlüssig begründet ist und Sie angeben, worin die Verletzung liegen soll.

Verstöße gegen die Geschäftsverteilung und auch Fehler der Geschäftsverteilung selbst werden behandelt wie das Fehlen einer Voraussetzung für das Verfahren. Es gelten daher dieselben Regeln über Einwendungen und ihre Erledigung.

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