ZPO § 260
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wirkt an Ihrem Verfahren ein Richter mit, der nach der internen Aufteilung des Gerichts dafür nicht vorgesehen war, ist das ein schwerer Fehler, den Sie aber selbst geltend machen müssen. Von sich aus greift ihn das Gericht nicht auf.
Ja. War das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, ist das Urteil nichtig. Das gilt auch dann, wenn schon die Geschäftsverteilung selbst gegen die Verfassung verstoßen hat. Die Übersicht über die Geschäftsverteilung muss übrigens nur an der Gerichtstafel angeschlagen, nicht im Internet veröffentlicht werden.
Ja. Dieser schwere Mangel gilt nur dann als geheilt, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat und Sie die Gelegenheit hatten, die Besetzung vorher zu beanstanden. Waren Sie abwesend oder wurde ohne Verhandlung entschieden, können Sie die falsche Besetzung noch geltend machen.
An eine Rüge, dass gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wurde, werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Sie müssen nicht darlegen, dass sich der Verstoß auf das Ergebnis ausgewirkt hat. Es genügt, dass Ihre Rüge schlüssig begründet ist und Sie angeben, worin die Verletzung liegen soll.
Verstöße gegen die Geschäftsverteilung und auch Fehler der Geschäftsverteilung selbst werden behandelt wie das Fehlen einer Voraussetzung für das Verfahren. Es gelten daher dieselben Regeln über Einwendungen und ihre Erledigung.