Wie genau muss ich rügen, dass der falsche Richter entschied?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
An eine Rüge, dass gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wurde, werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Sie müssen nicht darlegen, dass sich der Verstoß auf das Ergebnis ausgewirkt hat. Es genügt, dass Ihre Rüge schlüssig begründet ist und Sie angeben, worin die Verletzung liegen soll.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
An den Inhalt der Rüge eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Es ist für den Rechtsmittelwerber insbesondere nicht erforderlich, die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes darzulegen. Zur gesetzmäßigen Ausführung genügt es daher, wenn die Rüge schlüssig begründet ist. Der Rechtsmittelwerber hat darzutun, worin die seiner Ansicht nach vorliegende Verletzung der Geschäftsverteilung besteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch wenn an den Inhalt der Rüge keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, hat der Rechtsmittelwerber aber schlüssig darzutun, worin die seiner Ansicht nach vorliegende Verletzung der Geschäftsverteilung bzw des Art 87 Abs 3 B-VG besteht.OGH 4 Ob 215/24g, 29.09.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125783 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 4 Ob 215/24g, 29.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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