ABGB § 572
Motivirrtum
§ 572.
Auch wenn sich der vom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein unentgeltliches Geschäft wie eine Schenkung können Sie wegen eines Irrtums über den Beweggrund anfechten. Voraussetzung ist, dass Sie das Geschäft ohne diesen Irrtum nicht abgeschlossen hätten.
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Sie müssen zeigen, dass die andere Seite den Irrtum verursacht hat, dass er ihr auffallen musste oder dass er noch rechtzeitig aufgeklärt wurde. Ein bloß falscher Beweggrund reicht für sich allein nicht.