ABGB § 603
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nach dem Tod wird eine solche Schenkung wie ein Vermächtnis behandelt, vor allem gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Nachlassgläubigern. Anders als bei einem Testament kann der Schenker sie aber nicht mehr frei widerrufen, wenn er darauf verzichtet hat und ein Notariatsakt errichtet wurde. Fehlt diese Form, kann die Zusage unter Umständen als Vermächtnis gelten.
Wurde Ihnen eine Liegenschaft auf den Todesfall geschenkt, können Sie die Eintragung Ihres Eigentums mit dem Schenkungsvertrag, der die Aufsandungserklärung enthält, und der Sterbeurkunde beantragen. Ein eigener Beschluss des Verlassenschaftsgerichts ist dafür nicht nötig.
Ja. Bei einer Schenkung auf den Todesfall bleibt der Schenker in aller Regel bis zu seinem Tod im Genuss der Sache; erfüllt wird erst aus dem Nachlass. Die Schenkung ist unbedingt, nur ihr Beginn ist auf den Tod hinausgeschoben. Hat der Schenker entgegen der Vereinbarung dennoch über die Sache verfügt, bleibt dem Beschenkten in der Regel nur Schadenersatz gegen die Erben.
Nein. Wurde Ihnen etwas auf den Todesfall geschenkt, aber noch nicht übergeben, zählt es zunächst zum Nachlass. Bei einer Liegenschaft werden Sie erst mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer. Dafür genügen der Schenkungsvertrag mit der Aufsandungserklärung und die Sterbeurkunde, ein eigener Beschluss des Verlassenschaftsgerichts ist nicht nötig.