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Darf der Schenker die geschenkte Sache bis zum Tod behalten?

günstig für Geschenkgeber betrifft Geschenkgeber, Geschenknehmer, Erbe, Pflichtteilsberechtigter
Ja. Bei einer Schenkung auf den Todesfall bleibt der Schenker in aller Regel bis zu seinem Tod im Genuss der Sache; erfüllt wird erst aus dem Nachlass. Die Schenkung ist unbedingt, nur ihr Beginn ist auf den Tod hinausgeschoben. Hat der Schenker entgegen der Vereinbarung dennoch über die Sache verfügt, bleibt dem Beschenkten in der Regel nur Schadenersatz gegen die Erben.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Die Schenkung auf den Todesfall ist eine unbedingte, mit dem Tode des Erblassers (Geschenkgebers) als Anfangstermin terminisierte Schenkung, die erst aus dem Nachlass erfüllt werden soll. Der Geschenkgeber bleibt in aller Regel bis zum Todesfall im Genuss der geschenkten Sache.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019129 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 15.

Im Gesetz

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