Darf der Schenker die geschenkte Sache bis zum Tod behalten?
günstig für Geschenkgeber betrifft Geschenkgeber, Geschenknehmer, Erbe, Pflichtteilsberechtigter
Ja. Bei einer Schenkung auf den Todesfall bleibt der Schenker in aller Regel bis zu seinem Tod im Genuss der Sache; erfüllt wird erst aus dem Nachlass. Die Schenkung ist unbedingt, nur ihr Beginn ist auf den Tod hinausgeschoben. Hat der Schenker entgegen der Vereinbarung dennoch über die Sache verfügt, bleibt dem Beschenkten in der Regel nur Schadenersatz gegen die Erben.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Die Schenkung auf den Todesfall ist eine unbedingte, mit dem Tode des Erblassers (Geschenkgebers) als Anfangstermin terminisierte Schenkung, die erst aus dem Nachlass erfüllt werden soll. Der Geschenkgeber bleibt in aller Regel bis zum Todesfall im Genuss der geschenkten Sache.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das hier streitverfangene Sparbuch wurde somit zwar "unter Lebenden" geschenkt, diese Schenkung ist aber erst mit dem Tod der Geschenkgeberin wirksam geworden, und deshalb ist auch der Erwerb dieses Vermögensteils "von Todes wegen" erfolgt. Daher schadet es auch nicht, dass die Schenkung auf den Todesfall aus grundverkehrsrechtlicher Sicht - zu Recht - als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu gelten hat.OGH 1 Ob 133/02v, 25.10.2002
- Hat der Schenker auf den Todesfall entgegen der Schenkungsvereinbarung dinglich verfügt, kann der verkürzte Beschenkte in der Regel nur von den Erben Schadenersatz verlangen, wenn ihm nicht Ansprüche wegen der Beeinträchtigung fremden Forderungsrechts zustehen (NZ 1985, 69).OGH 5 Ob 114/02d, 28.05.2002
- Die Schenkung geht mit dem Tod des Schenkers nicht von selbst in das Eigentum des Beschenkten über, auch wenn dieser einen Eigentumserwerbstitel in Händen hat.OGH 7 Ob 264/00z, 23.01.2001
- Die Rechtsnatur der Schenkung auf den Todesfall hat aus grundverkehrsrechtlicher Sicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu gelten.OGH 5 Ob 161/99h, 15.06.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019129 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 122/20g, 30.09.2020
- OGH 5 Ob 61/20m, 27.05.2020, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 603 · Schenkung auf den Todesfall
Verwandte Fragen
Erbrecht · Schenkung auf den Todesfall
Erbrecht · Stellung des auf den Todesfall Beschenkten
Erbrecht · Vereitelte Schenkung auf den Todesfall
Erbrecht · Eigentumserwerb des auf den Todesfall Beschenkten
Erbrecht · Verfügung über eine erhoffte Erbschaft