Was gilt für eine Schenkung, die erst nach dem Tod wirkt?
günstig für Beschenkter betrifft Beschenkte, Erben, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger
Nach dem Tod wird eine solche Schenkung wie ein Vermächtnis behandelt, vor allem gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Nachlassgläubigern. Anders als bei einem Testament kann der Schenker sie aber nicht mehr frei widerrufen, wenn er darauf verzichtet hat und ein Notariatsakt errichtet wurde. Fehlt diese Form, kann die Zusage unter Umständen als Vermächtnis gelten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Nach dem Tod des Erblassers ist die Schenkung auf den Todesfall jedenfalls als Vermächtnis zu behandeln. Von der Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll und die gemäß § 956 erster Satz ABGB als Vermächtnis aufzufassen ist, unterscheidet sich die Schenkung auf den Todesfall, bei der der Schenkende auf den Widerruf verzichtet und die der Form des Notariatsaktes bedarf, insbesondere dadurch, dass der Widerruf nicht im Belieben des Erblassers steht, weil er vertraglich gebunden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein wegen Fehlens des Widerrufsverzichts oder wegen Formmangels ungültiger Schenkungsvertrag auf den Todesfall kann in ein Vermächtnis umgedeutet werden, wenn die Form hierfür eingehalten wurde.OGH 2 Ob 65/12s, 14.03.2013
- Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht (zum Zweck der Pflichtteilsermittlung zunächst noch) in den Nachlass des Verstorbenen, sondern nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil am Gesamtvermögen in dessen Nachlass.OGH 5 Ob 245/10f, 07.07.2011
- Die Schenkung auf den Todesfall ist nach dem Tod des Erblassers jedenfalls im Verhältnis zu den Verlassenschaftsgläubigern wie ein Vermächtnis zu behandeln.OGH 3 Ob 175/08v, 03.10.2008
- Die Anwendung des Vermächtnisrechts auf Schenkungen auf den Todesfall ist auf das Verhältnis zu den Noterben und zu den Nachlassgläubigern zu beschränken.OGH 3 Ob 9/08g, 08.05.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012517 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 75/18w, 17.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 603 · Schenkung auf den Todesfall
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