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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 692

Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft übersteigen § 692. Reicht die Verlassenschaft nicht zur Zahlung der Schulden und anderer pflichtmäßiger Auslagen sowie zur Leistung aller Vermächtnisse aus, so erleiden die Vermächtnisnehmer bei beschränkter Haftung der Erben (§ 802) einen verhältnismäßigen Abzug. Der beschränkt haftende Erbe kann, so lange eine solche Gefahr besteht, die Vermächtnisse auch nur gegen Sicherstellung leisten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur soweit etwas übrig bleibt. Vom Nachlassvermögen sind zuerst die Schulden, die Begräbniskosten, die Kosten des Verfahrens und die Pflichtteile abzuziehen. Reicht der Rest nicht für alle Vermächtnisse, werden sie anteilig gekürzt, unter Umständen auf null. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einantwortung.

Nein. Das Gericht kann Ihnen die Bestätigung über ein Vermächtnis auch ohne Zustimmung der Erben ausstellen; die Erben müssen aber vorher angehört werden. Behaupten sie ernsthaft, dass der Nachlass nicht ausreicht, können sie eine Sicherheit verlangen, oder Sie werden auf eine Klage verwiesen.

Reicht der Nachlass nicht aus, um auch den Pflichtteil zu decken, müssen die Vermächtnisse gekürzt werden. Die Erben haben diese Kürzung vorzunehmen und den Vermächtnisnehmern nur den gekürzten Betrag auszufolgen. Wurde schon ungekürzt ausgezahlt, können sie das Zuviel zurückfordern.

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