Brauche ich für mein Vermächtnis die Zustimmung der Erben?
günstig für Vermächtnisnehmer betrifft Vermächtnisnehmer, Erben
Nein. Das Gericht kann Ihnen die Bestätigung über ein Vermächtnis auch ohne Zustimmung der Erben ausstellen; die Erben müssen aber vorher angehört werden. Behaupten sie ernsthaft, dass der Nachlass nicht ausreicht, können sie eine Sicherheit verlangen, oder Sie werden auf eine Klage verwiesen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 20.06.2017 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Die Erteilung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG ist von der Zustimmung der Erben unabhängig, doch müssen diese vorher gehört werden. Sie können allenfalls Sicherstellung verlangen und es besteht auch die Möglichkeit der Verweisung des Legatars auf den Rechtsweg, wenn die Erben die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses ernstlich behaupten, wenn auch nicht gerade bescheinigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Streitigkeiten über das Vorliegen eines Vermächtnisses oder einer Vereinbarung sind im Rechtsweg auszutragen.OGH 2 Ob 104/17h, 20.06.2017
- Weder für den Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber (§182 Abs 3 AußStrG 2005) ist die Zustimmung der Erben erforderlich.OGH 8 Ob 22/13p, 05.04.2013
- noch zu aF - vgl dagegen T6.OGH 7 Ob 195/09s, 18.11.2009
- Ihr Zweck besteht offensichtlich darin, dass nur unstrittige Vermächtnisse ins Grundbuch bzw ins Firmenbuch eingetragen werden sollen.OGH 6 Ob 196/09f, 16.10.2009
- Vgl nunmehr die Regelung des § 182 Abs 3 AußStrG, der die ausdrückliche Zustimmung der Erben verlangt.OGH 6 Ob 22/08s, 21.02.2008
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Durch die Vorschrift des § 178 AußStrG wird die Stellung des Legatars im Falle des Vermächtnisses einer unbeweglichen Sache der eines dinglich Berechtigten weitgehend angenähert.OGH 9 Ob 710/91, 28.08.1991
- Die Amtsbestätigung kann auch gegen den Willen der Erben ausgestellt werden.OGH 8 Ob 509/86, 12.03.1987
- Hier: VerlassenschaftskuratorOGH 3 Ob 556/86, 28.05.1986
- Keine Zustimmung der Miterben bei Vorausvermächtnis.OGH 7 Ob 766/79, 07.11.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006607 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 2 Ob 104/17h, 20.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 692 · Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft übersteigen
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 10 § 2
- AußStrG § 178
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 14 · Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
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