ABGB § 585
Verweisende Verfügung
§ 585.
Eine Verfügung des Verstorbenen durch Verweis auf einen Zettel oder auf eine andere Urkunde ist nur wirksam, wenn eine solche Urkunde alle Gültigkeitserfordernisse einer letztwilligen Verfügung erfüllt. Sonst können derartige schriftliche Bemerkungen des Verstorbenen nur zur Auslegung seines Willens herangezogen werden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
In der Regel nicht. Eine beiläufig im Gespräch geäußerte Erbeinsetzung lässt nicht auf eine Erklärung des letzten Willens schließen, auch wenn sie ernst klingt. Fehlt die Absicht, den letzten Willen zu erklären, liegt kein Testament vor. Zufällig anwesende Zeugen müssen zudem dazu aufgefordert worden sein und das angenommen haben.