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Ist eine mündliche Äußerung über das Erbe ein Testament?

günstig für Erbe betrifft Erben, Angehörige, Zeugen, Verlassenschaft
In der Regel nicht. Eine beiläufig im Gespräch geäußerte Erbeinsetzung lässt nicht auf eine Erklärung des letzten Willens schließen, auch wenn sie ernst klingt. Fehlt die Absicht, den letzten Willen zu erklären, liegt kein Testament vor. Zufällig anwesende Zeugen müssen zudem dazu aufgefordert worden sein und das angenommen haben.

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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Eine gelegentliche im Zuge eines Gespräches - wenn auch im ernsten Tone - geäußerte Erbseinsetzung läßt nicht auf eine Erklärung des letzten Willens schließen. Die nur zufällig anwesenden Zeugen müßen zur Zeugenschaft aufgefordert sein und müßen diese Aufforderung angenommen haben, um testes rogati zu sein. (siehe bezüglich "testes rogati" jedoch 2 Ob 400/49 = SZ 22/135.)

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012413 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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