Bleibt die Konkurrenzklausel nach einer Kündigung durch die Firma gültig?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Nur wenn Ihr Arbeitgeber die Kündigung für Sie erkennbar auf Ihr schuldhaftes Verhalten stützt. Ein Verhalten vom Gewicht eines Entlassungsgrundes ist dafür nicht in jedem Fall nötig. Es muss aber klar sein, dass es sich nicht um eine gewöhnliche Kündigung ohne Gründe handelt.
Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.06.2020
(2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Das Wirksambleiben der Konkurrenzklausel nach § 37 Abs 1 und 2 AngG setzt nicht in allen Fällen ein schuldbares Verhalten vom Gewicht eines Entlassungsgrundes (Austrittsgrundes) voraus; in den minder schweren Fällen, in denen der Angestellte im Sinne des § 37 Abs 2 AngG immerhin durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlaß zur Lösung des Dienstverhältnisses gibt, steht dem Dienstgeber nur die Möglichkeit der Kündigung offen. Will sich der Dienstgeber in diesen Fällen die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten wahren, muß er aber die Kündigung in einer für den Angestellten erkennbaren Weise auf dessen schuldbares Verhalten stützen. Zwischen den Vertragspartnern muß klar sein, daß es sich nicht um eine "gewöhnliche" Kündigung handelt, zu der es der Angabe von Gründen nicht bedarf, sondern daß sich der Dienstgeber auf ein schuldbares Verhalten des Angestellten beruft und damit die vereinbarte Konkurrenzklausel aufrecht erhalten will.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
Im Falle der unberechtigten Entlassung kann der Arbeitgeber Rechte aus einer Konkurrenzklausel nicht geltend machen.OGH 8 ObA 234/98i, 17.09.1998
Nein. Das Konkurrenzverbot gilt für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses, also auch während der Kündigungsfrist. Es gilt selbst dann, wenn Ihr Arbeitgeber auf Ihre Arbeit verzichtet hat, etwa weil Sie Urlaub verbrauchen. Erlaubt sind nur Vorbereitungen für eine Tätigkeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses.
günstig für Arbeitgeber Geheimhaltungsvereinbarung und Konkurrenzklausel
Eine Vereinbarung, mit der Sie echte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim halten müssen, ist keine Konkurrenzklausel. Für sie gelten daher auch nicht deren zeitliche Grenzen. Sie schützt nicht nur vor der Weitergabe an andere, sondern auch davor, dass Sie die Geheimnisse selbst als Mitbewerber nutzen.