Wann muss mir der Grund für die Kündigung klar sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.06.2020 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis gemäß § 37 Abs 2 AngG gelöst wird, hat ein evidentes Interesse daran zu wissen, ob der Arbeitgeber ein schuldbares Verhalten des Arbeitnehmers als Ursache einer Kündigung heranziehen wollte und demnach das Konkurrenzverbot aufrecht bleibt. Genauso besteht aber dann, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis auflöst, ein Interesse des Arbeitgebers, zu wissen, ob er konkurrenzierende Tätigkeiten seines ehemaligen Angestellten mit der vereinbarten Konventionalstrafe ahnden kann oder entschädigungslos dulden muss. Ist daher für den Arbeitgeber ein eigenes Verschulden an der Auflösung durch den Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar, kommt es nicht zur Verwirkung der Rechte aus einer vereinbarten Konkurrenzklausel.OGH 9 ObA 19/10z, 24.11.2010
- Es reicht insoweit aber aus, wenn die Erkennbarkeit des -sichin den konkreten Umständen manifestierenden- Vorliegens eines wichtigen Grundes zur Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber gegeben war. Der wichtige Grund musste daher nicht (auch noch) aus dem Inhalt der Beendigungserklärung selbst („zumindest im Sinn des § 863 ABGB") hervorgehen.OGH 10 Ob 37/07z, 15.01.2008
- Dem Adressaten muss aus dem Inhalt der Lösungserklärung oder aus sonstigen Umständen im Zuge der Beendigung zumindest im Sinn des § 863 ABGB erkennbar sein, dass ausnahmsweise ein verschuldeter wichtiger Auflösungstatbestand "Ursache und Grund" für die Kündigung ist.OGH 8 ObA 121/98x, 17.09.1998
- Dies hat der Oberste Gerichtshof (SZ 58/155) für den Fall der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach § 37 Abs 2 1. Fall AngG bereits klargestellt und muss auch für den umgekehrten Fall der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gelten.OGH 8 ObA 121/98x, 17.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029892 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 9 ObA 36/20i, 25.06.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die Berechtigung einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem sie erklärt wurde. War damals ein gesetzlicher Kündigungsgrund gegeben, kann eine spätere Änderung des Sachverhalts dem Dienstgeber nicht mehr zum Nachteil gereichen.
Nein. Das Konkurrenzverbot gilt für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses, also auch während der Kündigungsfrist. Es gilt selbst dann, wenn Ihr Arbeitgeber auf Ihre Arbeit verzichtet hat, etwa weil Sie Urlaub verbrauchen. Erlaubt sind nur Vorbereitungen für eine Tätigkeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses.