AußStrG § 102
Auskunftspflichten
§ 102.
(1)Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, haben dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen.
(2)Das Gericht kann auch das Arbeitsmarktservice, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und andere Sozialleistungen gewährende Stellen um Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse oder über Einkommen von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist. Kommt jemand den Pflichten nach Abs. 1 nicht nach, so kann auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersucht werden. Steht die Unterhaltspflicht dem Grunde nach fest und kann das Gericht die Höhe des Unterhalts nicht auf andere Weise feststellen, so kann es auch die Finanzämter um Auskunft ersuchen.
(3)Die Auskunftsersuchen nach Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz stehen auch dem Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlichem Vertreter des minderjährigen Kindes zu.
(4)Die Auskunftsersuchen sind so zu gestalten, dass dem Auskunftspflichtigen die rasche, vollständige und nachvollziehbare Beantwortung ermöglicht wird. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Ja. Verlangen Sie als Pflichtteilsberechtigter ein Verzeichnis des Nachlasses, muss das Gericht das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen schätzen lassen. Sie müssen die Schätzung nicht eigens beantragen, und Ihre Beweggründe dafür spielen keine Rolle. Das gilt auch, wenn Sie zugleich gesetzlicher Erbe sind.
Nein. Eine gerichtliche Schätzung kostet Geld und ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn dadurch die Interessen von Pflichtteilsberechtigten oder anderer Dritter gewahrt werden müssen. Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter ein Verzeichnis des Nachlasses, ist dieses zu errichten, und geschätzt wird, wenn das für die Abhandlung Bedeutung haben könnte.
Nein. Entspricht der Einheitswert nicht dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft, rechtfertigt das eine gerichtliche Schätzung. Hat das Gericht eine ohne ausdrückliche Anordnung durchgeführte Schätzung dem Verzeichnis zugrunde gelegt, hat es sie damit nachträglich gebilligt.