Wird der Nachlass immer von einem Sachverständigen geschätzt?
günstig für Erbe betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger
Nein. Eine gerichtliche Schätzung kostet Geld und ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn dadurch die Interessen von Pflichtteilsberechtigten oder anderer Dritter gewahrt werden müssen. Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter ein Verzeichnis des Nachlasses, ist dieses zu errichten, und geschätzt wird, wenn das für die Abhandlung Bedeutung haben könnte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 16.11.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Nach neuerer Rechtsprechung (EvBl. 1979/214; 1 Ob 568/79) ist die Anordnung einer gerichtlichen Schätzung wegen des damit verbundenen Kostenaufwandes nur dann berechtigt, wenn die Interessen der Pflichtteilsberechtigten oder anderer Dritter zu wahren sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten ist ein Inventar zu errichten, und eine Schätzung hat dann stattzufinden, wenn diese Maßnahme für die Verlassenschaftsabhandlung von Bedeutung sein könnte.OGH 1 Ob 33/00k, 28.03.2000
- Da § 102 Abs 2 AußStrG in der Fassung Liegenschaftsbewertungsgesetz - LBG BGBl 1992/150 und § 102 Abs 2 AußStrG aF im wesentlichen übereinstimmen, kann die zur aF dieser Gesetzesstelle ergangene neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch zur Auslegung der nunmehrigen Fassung herangezogen werden.OGH 10 Ob 521/95, 17.10.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009101 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 2 Ob 150/16x, 16.11.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 102 · Auskunftspflichten
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