Wird der ganze Nachlass geschätzt, wenn ich den Pflichtteil will?
günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Pflichtteilsberechtigte, Kinder, Erben
Ja. Verlangen Sie als Pflichtteilsberechtigter ein Verzeichnis des Nachlasses, muss das Gericht das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen schätzen lassen. Sie müssen die Schätzung nicht eigens beantragen, und Ihre Beweggründe dafür spielen keine Rolle. Das gilt auch, wenn Sie zugleich gesetzlicher Erbe sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 16.11.2016 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Begehrt ein Pflichtteilsberechtigter die Errichtung eines Inventars zur Feststellung des Pflichtteils, so ist die Schätzung des gesamten beweglichen und unbeweglichen Nachlassvermögens obligatorisch vorgeschrieben. In diesem Fall hat das Abhandlungsgericht gemäß § 102 Abs 2 AußStrG die Schätzung des gesamten Nachlasses anzuordnen, wenn auch vom Pflichtteilsberechtigten eine solche nicht ausdrücklich begehrt wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aus welchem Motiv eine Partei die Schätzung beantragt, ist nicht entscheidend.OGH 2 Ob 150/16x, 16.11.2016
- Dies gilt auch nach § 167 Abs 2 AußStrG 2005.OGH 2 Ob 150/16x, 16.11.2016
- Auch gesetzliche Erben, die gleichzeitig pflichtteilsberechtigt sind, sind im Abhandlungsverfahren befugt, ein Inventar und die Schätzung zu verlangen.OGH 6 Ob 184/99y, 11.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007804 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 150/16x, 16.11.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 784 · Ausnahmen
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 102 · Auskunftspflichten
- AußStrG § 167
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