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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.07.2018

ZPO § 321

§. 321. (1)Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden: 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten oder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert, oder mit welcher er durch Adoption verbunden ist, ferner seinen Pflegeeltern und Pflegekindern, sowie der mit der Obsorge für ihn betrauten Person, seinem Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in dieser Eigenschaft vertretenen Person und seinem Lebensgefährten sowie dessen Verwandten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad der Seitenlinie zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde; 2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer der in Z 1 bezeichneten Personen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachtheil zuziehen würde; 3. in Bezug auf Thatsachen, über welche der Zeuge nicht würde aussagen können, ohne eine ihm obliegende staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, insoferne er hievon nicht giltig entbunden wurde; 4. in Ansehung desjenigen, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt von seiner Partei anvertraut wurde; 4a. in Ansehung dessen, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft als Funktionär oder Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung von seiner Partei in einer Arbeits- oder Sozialrechtssache anvertraut wurde; 5. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren; 6. über die Frage, wie der Zeuge sein Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist. (2)Die Aussage kann in den unter Abs. 1 Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann verweigert werden, wenn das Naheverhältnis zum Zeugen nicht mehr besteht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur ausnahmsweise. Kann nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die andere Seite den Prozess mit falschen Angaben zu gewinnen versucht, befinden Sie sich in einer Notlage; würde man Ihnen dann das Tonband verwehren, hätten Sie womöglich kein wirksames Verteidigungsmittel mehr. Sie müssen aber beweisen, dass Sie die Aufnahme brauchen und Ihr Interesse schwerer wiegt als die Privatsphäre des Gegners.

Das Gericht prüft nicht von sich aus, ob Sie als Zeuge ein Recht haben, die Aussage zu verweigern. Es ist allein Ihre Sache, die Gründe dafür vorzubringen.

Auf eine Verletzung der Vorschriften über die Aussageverweigerung von Zeugen können Sie sich später nur berufen, wenn Sie den Vorgang schon im Verfahren beanstandet haben. Wer das unterlässt, kann den Fehler im Rechtsmittel nicht mehr geltend machen.

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