Darf ich eine heimliche Tonaufnahme vor Gericht verwenden?
günstig für Beweisführer betrifft Prozessparteien, Beweisführer, Aufgenommene
Nur ausnahmsweise. Kann nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die andere Seite den Prozess mit falschen Angaben zu gewinnen versucht, befinden Sie sich in einer Notlage; würde man Ihnen dann das Tonband verwehren, hätten Sie womöglich kein wirksames Verteidigungsmittel mehr. Sie müssen aber beweisen, dass Sie die Aufnahme brauchen und Ihr Interesse schwerer wiegt als die Privatsphäre des Gegners.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 20.01.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Jedenfalls dann, wenn nach dem bisherigen Gang des Verfahrens nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise ein Prozessbetrugsversuch vorliegt, befindet sich der Gegner in einer Notwehrsituation, in der ihm durch Verwehrung der Einbringung des Tonbands in den Prozess das - mangels (glaubwürdiger) Zeugenaussagen - möglicherweise einzige wirksame Verteidigungsmittel genommen würde; dies hätte seinen Beweisnotstand zur Folge.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verwertung eines „Tatvideos“ im Provisorialverfahren zulässig.OGH 7 Ob 121/22b, 24.08.2022
- Hier: Keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy.OGH 1 Ob 1/20h, 20.01.2020
- Hier: Verwertung des Transkripts einer verbotenen Tonbandaufnahme - keine Interessenabwägung.OGH 1 Ob 172/07m, 29.01.2008
- Dem Beweisführer obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners (mit umfassender Darstellung der bisherigen Literatur und Judikatur).OGH 6 Ob 190/01m, 27.09.2001
- Eine Tonbandaufnahme darf nach entsprechender Interessenabwägung nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Notstand, Verfolgung überragender berechtigter Interessen) in einem Rechtsstreit verwendet werden.OGH 3 Ob 131/00m, 20.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112710 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 1 Ob 1/20h, 20.01.2020, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 16
- Exekutionsordnung (EO) § 78 · Anwendung der Zivilprozessordnung
- EO § 382b · Schutz vor Gewalt in Wohnungen
- EO § 382c · Allgemeiner Schutz vor Gewalt
- EO § 402 · Rekurs
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 274
- ZPO § 305
- ZPO § 321
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