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Zivilprozessordnung · Fassung ab 18.05.2018

ZPO Art. 115

Artikel 115 Durchführungs- und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu § 219, RGBl. Nr. 113/1895) (Anm.: Abs. 1 bezieht sich auf andere Rechtsvorschriften) (2)Art. 101, 102, 110, 111 und 113 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wer klagt, muss sich zuerst ernsthaft bemühen, die Anschrift des Gegners herauszufinden. Wird nur wegen dieser Nachlässigkeit ein Kurator für Sie bestellt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, sind die Bestellung und das damit geführte Verfahren nichtig. Das gilt nicht, wenn Sie auch bei sorgfältiger Suche nicht auffindbar gewesen wären.

Für eine abwesende Person kann das Gericht einen Kurator bestellen. Ein Abwesenheitskurator vertritt sie in allen Angelegenheiten, ein Prozesskurator dagegen nur in dem einen Rechtsstreit, für den er bestellt wurde. Ein Abwesenheitskurator kommt auch dann in Betracht, wenn der Aufenthalt zwar bekannt, eine Zustellung aber nicht möglich ist.

Ein Kurator für Zustellungen darf nur bestellt werden, wenn Ihr Aufenthalt unbekannt ist und Sie im Verfahren etwas tun oder vor Gericht erscheinen müssten. Hatten Sie als Partei eine bekannte Anschrift und wurde dorthin ordnungsgemäß zugestellt, ist die Bestellung ausgeschlossen. Ändert sich Ihr Aufenthalt erst später, wird stattdessen hinterlegt.

Wenn Sie ein Verfahren gegen jemanden führen, dessen Aufenthalt Sie nicht kennen, müssen Sie zuerst selbst versuchen, ihn ausfindig zu machen, und dem Gericht glaubhaft machen, dass das erfolglos war. Umfangreiche Nachforschungen werden nicht verlangt. Leicht erreichbare Angehörige, Mitbewohner oder Angestellte des Abwesenden müssen Sie aber befragen.

Ja. Bevor das Gericht für eine Person mit unbekanntem Aufenthalt einen Kurator bestellt, muss es leicht erreichbare Angehörige befragen. Diese Pflicht gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Außerstreitverfahren.

Ein Postfehlbericht allein genügt nicht, damit das Gericht für einen Abwesenden einen Vertreter bestellt. Sie müssen die Voraussetzungen dafür anders glaubhaft machen.

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