Was gilt, wenn der Kläger meine Anschrift gar nicht gesucht hat?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 18.12.2019 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nichtigkeit des Verfahrens über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, weil ohne entsprechende Voraussetzungen für eine Partei ein Kurator bestellt wurde.OGH 10 Ob 91/08t, 21.04.2009
- Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei iSd § 97 Abs 2 AußStrG 2005 bei Bestellung eines Kurators ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.OGH 7 Ob 61/05d, 11.07.2005
- Keine Nichtigkeit, wenn durch Kuratorbestellung (wegen mangelnder Zustellmöglichkeit) nicht der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt wurde.OGH 6 Ob 557/95, 22.08.1995
- Hier: AbwesenheitskuratorOGH 1 Ob 688/88, 30.11.1988
- Nicht dann, wenn selbst bei Beachtung der gebotenen vorprozessualen Sorgfaltspflicht der Beklagten der Kläger tatsächlich nicht hätte erreicht werden können.OGH 6 Ob 592/85, 20.06.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036484 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 181/19g, 18.12.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das ist ein Verfahrensmangel, keine Nichtigkeit. Hat das Berufungsgericht über einen Teil Ihres Begehrens nicht entschieden, kann der Oberste Gerichtshof die Entscheidung selbst ergänzen.
Erscheinen Sie nicht, hält das Gericht das, was die Gegenseite behauptet, grundsätzlich für wahr und entscheidet auf dieser Grundlage. Nur wenn schon vorliegende Beweise diese Behauptungen zwingend widerlegen, darf das Gericht sie nicht zugrunde legen. Die bloße Möglichkeit, dass Sie etwas hätten einwenden können, genügt dafür nicht.