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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 3

Sachliche Zuständigkeit § 3. Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Urteil, das jemanden zur Befreiung aus der Bürgschaft verpflichtet, wird wie eine Handlung vollstreckt, die auch ein Dritter vornehmen könnte. Ist die Exekution rechtskräftig anders bewilligt worden, dürfen dennoch Beugestrafen angedroht und verhängt werden, weil das Ziel schon durch Bezahlung der Kreditschuld erreicht werden kann.

Nein. Das Gericht, das die Pfändung bewilligt, prüft nicht, ob die gepfändete Forderung wirklich besteht. Nur wenn sich das Gegenteil schon aus dem Antrag oder aus dem Akt ergibt, wird der Antrag abgewiesen. Ob die Forderung besteht, wird erst im Streit mit dem Drittschuldner geklärt.

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