Prüft das Gericht vor der Pfändung, ob die Forderung besteht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 18.03.2021 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Exekutionsantrag ist nur dann abzuweisen, wenn sich das Nichtbestehen der als Exekutionsobjekt behaupteten Forderung schon aus ihm selbst oder sonst aus den Akten des Bewilligungsgerichts ergibt; auf aktenkundige und deshalb gerichtskundige Umstände ist daher im Verfahren auf Exekutionsbewilligung und auf Verhängung einer Geldstrafe Bedacht zu nehmen.OGH 3 Ob 86/11k, 24.08.2011
- Im Exekutionsbewilligungsverfahren sind - ausgehend von einem unbestritten rechtskräftigen Titel - keine Überlegungen dahin anzustellen, ob die der Entscheidung in einem einen anderen Exekutionstitel betreffenden Oppositionsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen auch die inhaltliche Richtigkeit des nunmehr zu vollstreckenden Titels berühren oder beseitigen.OGH 3 Ob 102/06f, 26.07.2006
- Stellt sich später heraus, dass die gepfändete Forderung in Wahrheit nicht existiert, so ist die Exekution ins Leere gegangen.OGH 3 Ob 309/04v, 26.01.2005
- Diese Rechtslage ist auch für die Bewilligung eines Exekutionsantrags nach § 331 EO maßgebend.OGH 3 Ob 170/03a, 21.08.2003
- Ein Antrag auf Exekutionsbewilligung gemäß § 331 EO ist nicht schon deshalb abzuweisen, weil nach dem Vorbringen des Betreibenden zwar nur eines der in Exekution gezogenen Vermögensrechte bestehen kann, jedoch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag weder nach dessen Vorbringen noch nach dem sonstigen Inhalt der Akten des Bewilligungsgerichts beurteilbar ist, welches der betroffenen Rechte nicht besteht.OGH 3 Ob 170/03a, 21.08.2003
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Das Bewilligungsgericht hat das Bestehen der Forderung auch nicht über Rekurs des Drittschuldners zu prüfen.OGH 3 Ob 21/03i, 24.06.2003
- Bei der Prüfung, ob die zu pfändende Forderung überhaupt besteht, ist die Aktenlage zu berücksichtigen.OGH 3 Ob 149/02m, 30.08.2002
- Es sei denn, dass schon aus den Akten oder aus dem Exekutionsantrag das Gegenteil hervorgeht.OGH 3 Ob 74/92, 26.08.1992
- Im Streitfalle ist nur im sogenannten Drittschuldnerprozess festzustellen, ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht.OGH 3 Ob 23/84, 25.04.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000085 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 32.
- OGH 5 Ob 220/20v, 18.03.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 3 · Sachliche Zuständigkeit
- EO § 54 · Antrag auf Exekutionsbewilligung
- EO § 294 · Pfändung
- EO § 331 · Verwertung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Solange noch keine Vollstreckung läuft, können Sie feststellen lassen, dass die rechtskräftig zugesprochene Forderung erloschen ist. Wird während dieses Verfahrens die Vollstreckung bewilligt, bleibt Ihr rechtliches Interesse bestehen. Auf eine Gegenrechnung, die Sie schon im früheren Verfahren hätten vornehmen können, dürfen Sie die Klage aber nicht stützen.
Nein. Ein Recht darf nur gepfändet werden, wenn es dem Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich zusteht. Wie weit dieses Recht im Einzelnen reicht, spielt für die Bewilligung dagegen keine Rolle.