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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 239

Rekurs § 239. (1)Ein Rekurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche: 1. Wiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird; 2. gemäß §§ 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird; die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden; 3. zufolge § 142 bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe; 4. der Versteigerungstermin bestimmt wird; 5. nach § 190 die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird; 6. die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des § 156 verfügt wird; 7. zu den Bewertungen im Meistbotsverteilungsverfahren Sachverständige beigezogen werden; 8. wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird. (2)Gegen die während des Versteigerungstermins und während der Verteilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Auch im Verfahren zur zwangsweisen Eintreibung gelten die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung darüber, wann ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Die dortigen Beschränkungen greifen daher ebenso.

Wird eine mit Pfandrechten belastete Sache im Insolvenzverfahren außergerichtlich verwertet, bleibt das Insolvenzgericht für die Verteilung des Erlöses zuständig. Dabei gelten die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung, und die Frist für ein Rechtsmittel beträgt acht Tage.

Nein. Ob der Streit die für ein Rechtsmittel nötige Wertgrenze erreicht, richtet sich nur nach dem Kapital; Zinsen und Kosten bleiben außer Betracht. Geht es überhaupt nur um Zinsen oder andere Nebengebühren, ist das weitere Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.

Mehrere Zuweisungen aus dem Versteigerungserlös werden nur zusammengerechnet, wenn sie tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen. Forderungen verschiedener Gläubiger zählen nie zusammen. Auch Forderungen eines einzelnen Gläubigers aus verschiedenen Rechtsgründen bleiben getrennt.

Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses zählt der Betrag, den Sie für sich beanspruchen. Geht es um den Rang von Zinsen, gehören auch die Zinsenbeträge dazu. Sie bleiben also nicht als bloße Nebenforderung außer Betracht.

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