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Zählen die Zinsen bei der Erlösverteilung zum Streitwert mit?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Pfandgläubiger, Schuldner
Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses zählt der Betrag, den Sie für sich beanspruchen. Geht es um den Rang von Zinsen, gehören auch die Zinsenbeträge dazu. Sie bleiben also nicht als bloße Nebenforderung außer Betracht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Im Meistbotsverteilungsverfahren nach Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch des auf das Meistbot Verwiesenen. Geht es um den Rang von Zinsen, ist § 54 Abs 2 JN nicht anzuwenden, Zinsenbeträge sind vielmehr Teil des Entscheidungsgegenstandes.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053201 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Verzugszinsen und Zinseszinsen

Nicht ganz. Auch Zinseszinsen setzen einen Verzug voraus. Im üblichen Sprachgebrauch sind mit Verzugszinsen aber nur die Zinsen vom fälligen Kapital gemeint, während die Zinsen für die Säumnis bei der Zinsenzahlung Zinseszinsen heißen. Darauf kommt es bei der Anmeldung im Verteilungsverfahren an.

günstig für Schuldner Grenzen für Verzugszinsen

Nein. Auch vereinbarte Verzugszinsen stoßen an die Grenzen der guten Sitten. Rückständige Zinsen dürfen das nicht eingeklagte Kapital nicht übersteigen, und bei einem auffallenden Missverhältnis der Leistungen kann die Vereinbarung unwirksam sein, wenn ein weiterer Umstand hinzutritt, etwa die erkennbare Bedrohung Ihrer wirtschaftlichen Existenz.

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