Zählen die Zinsen bei der Erlösverteilung zum Streitwert mit?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nebengebühren sind Teil des Entscheidungsgegenstands.OGH 3 Ob 318/05v, 25.01.2006
- Hier: Kridamäßige Versteigerung nach §119 KO.OGH 3 Ob 252/02h, 23.10.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053201 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 8 Ob 130/23k, 22.05.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht ganz. Auch Zinseszinsen setzen einen Verzug voraus. Im üblichen Sprachgebrauch sind mit Verzugszinsen aber nur die Zinsen vom fälligen Kapital gemeint, während die Zinsen für die Säumnis bei der Zinsenzahlung Zinseszinsen heißen. Darauf kommt es bei der Anmeldung im Verteilungsverfahren an.
Nein. Auch vereinbarte Verzugszinsen stoßen an die Grenzen der guten Sitten. Rückständige Zinsen dürfen das nicht eingeklagte Kapital nicht übersteigen, und bei einem auffallenden Missverhältnis der Leistungen kann die Vereinbarung unwirksam sein, wenn ein weiterer Umstand hinzutritt, etwa die erkennbare Bedrohung Ihrer wirtschaftlichen Existenz.