EO § 74
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wollen Sie Arbeiten, zu denen der andere verurteilt wurde, auf seine Kosten selbst durchführen lassen, müssen Sie im Antrag behaupten, dass er sie nicht oder nicht vollständig erledigt hat, und genau angeben, wozu Sie ermächtigt werden sollen. Brauchen Sie dafür einen Sachverständigen, zählen auch dessen Kosten zur notwendigen Rechtsverfolgung. Behauptet der andere, er habe alles erledigt, muss er das mit einer eigenen Klage geltend machen; bei der Bewilligung wird darauf nicht Bedacht genommen.
Ein Anspruch auf Kostenersatz gehört grundsätzlich zum jeweiligen Verfahren und kann nicht eigenständig eingeklagt werden. Das ändert sich erst, wenn es darüber eine abschließende vertragliche Regelung gibt, die über die Verfahrensvorschriften hinausgeht und von der zwangsweisen Durchsetzung der Hauptforderung unabhängig ist.
Zahlt der Verpflichtete den auferlegten Kostenvorschuss, hat er die geschuldete Handlung damit noch nicht erfüllt. Die vorgeschossenen Beträge sind ein für die Durchführung nötiger Aufwand und zählen damit zu den Kosten der Vollstreckung. Diese Kosten sind im Voraus zu zahlen.
Nein. Für das Einschreiten im Verfahren über die Verteilung des Versteigerungserlöses werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht die Kosten eines Rechtsmittels. Anderes gilt nur, wenn darüber ein eigener Zwischenstreit geführt wird.
Ja, in einem solchen Zwischenstreit. Widerspricht eine Partei bei der Verteilung des Versteigerungserlöses, entsteht ein eigener Streit zwischen den Beteiligten. Für die Kostenentscheidung gelten dann die Vorschriften der Zivilprozessordnung, obwohl im Verteilungsverfahren sonst kein Kostenersatz vorgesehen ist.