Bekomme ich meine Kosten bei der Verteilung des Versteigerungserlöses ersetzt?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Liegenschaftseigentümer
Nein. Für das Einschreiten im Verfahren über die Verteilung des Versteigerungserlöses werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht die Kosten eines Rechtsmittels. Anderes gilt nur, wenn darüber ein eigener Zwischenstreit geführt wird.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 27.05.2020 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1983)
Ein Zuspruch der mit dem Einschreiten im Meistbotsverteilungsverfahren verbundenen Kosten, also auch der Kosten eines Rechtsmittels, findet nicht statt (JB 201).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Anderes gilt bei Vorliegen eines Zwischenstreits (RS0107415).OGH 3 Ob 228/07m, 27.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002186 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 3 Ob 2/20w, 27.05.2020
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 74 · Kosten der Exekution
- EO § 236 · Ausfolgungsbeschluss
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