Zum Inhalt springen
Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 43

Geltendmachung des Anfechtungsrechtes § 43. (1)Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden. (2)Die Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Die Frist ist ab Annahme eines Sanierungsplanvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt. Die Jahresfrist verlängert sich, wenn Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner dies vereinbaren. Die Verlängerung darf nur einmal vereinbart werden und darf drei Monate nicht übersteigen. (3)Der Anfechtungsberechtigte kann beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert. (4)Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben. (5)Soweit das Anfechtungsrecht vom Insolvenzverwalter oder von den Insolvenzgläubigern nach § 189 ausgeübt wird, ist das Insolvenzgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig; dies gilt nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt (§ 37 Abs. 3).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Was Gegenstand des Verfahrens ist, ergibt sich aus Ihrem Antrag und aus den Tatsachen, die Sie zu seiner Begründung vorbringen. Ihre Antworten auf Einwände des Gegners gehören nicht dazu. Das gilt auch, wenn Sie solche Antworten schon vorweg in die Klage schreiben.

Wird der Grund der Klage so geändert, dass darin eine neue Anfechtung liegt, muss das innerhalb der gesetzlichen Frist geschehen. Nach Ablauf dieser Frist kann eine solche Änderung nicht mehr nachgeholt werden.

Die Frist für die Anfechtung im Insolvenzverfahren ist eine Frist des Rechts selbst, nicht bloß des Verfahrens. Ihr Ablauf ist vom Gericht von sich aus zu beachten. Sie müssen sich darauf also nicht eigens berufen.

Eine unschlüssige Anfechtungsklage darf auch nach Ablauf der Frist noch nachgebessert werden. Dabei dürfen aber keine neuen Gründe nachgeschoben werden, um den ursprünglich geforderten Betrag zu rechtfertigen. Die Ergänzung muss sich genau in dem Rahmen halten, der in der Klage bereits deutlich vorgezeichnet war.

Die Anfechtungsfrist ist eine Ausschlussfrist des Rechts selbst. Bei ihrer Berechnung wird der Tag, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht mitgezählt. Die Frist beginnt erst mit dem folgenden Tag zu laufen.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail