Darf die Klage nach Fristablauf noch verbessert werden?
günstig für Insolvenzverwalter betrifft Gläubiger, Insolvenzverwalter, Anfechtungsgegner
Eine unschlüssige Anfechtungsklage darf auch nach Ablauf der Frist noch nachgebessert werden. Dabei dürfen aber keine neuen Gründe nachgeschoben werden, um den ursprünglich geforderten Betrag zu rechtfertigen. Die Ergänzung muss sich genau in dem Rahmen halten, der in der Klage bereits deutlich vorgezeichnet war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 11.07.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Die bloße Behebung der Unschlüssigkeit der Klage kann auch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 KO erfolgen, wobei durch die Behebung der Unschlüssigkeit nicht nachträglich neue Tatbestände geltend gemacht werden können, um den ursprünglichen Klagsbetrag zu rechtfertigen. Die Ergänzung des Vorbringens und die Neuformulierung des Klagebegehrens (durch Aufnahme auch des dazugehörigen Begehrens auf Unwirksamerklärung bestimmter Rechtshandlungen) muss sich genau an den schon in der Klage deutlich vorgegebenen Rahmen halten.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Als schlüssig ist die Anfechtungsklage dann anzusehen, wenn der Anfechtungstatbestand aufgezeigt wird. Die Anfechtungsgründe müssen durch Tatsachenbehauptungen gedeckt sein.OGH 2 Ob 210/05d, 08.03.2007
- Hier: Neuer rechtserzeugender Tatbestand, wenn der Masseverwalter nicht mehr Rückzahlung einer angeblich von der Gemeinschuldnerin erbrachten Zahlung, sondern die Rückleistung des vom Anfechtungsgegner auf Grund der Zession und der unwiderruflichen Treuhandschaft Erlangten, das die Gemeinschuldnerin selbst vom Treuhändler aber nicht mehr (einseitig) zurückfordern hätte können, geltend macht.OGH 8 Ob 621/89, 28.09.1989
- Ein fehlendes Begehren auf Unwirksamerklärung ist dann eine noch nach Ablauf der in § 43 Abs 2 KO genannten Frist behebbare Unschlüssigkeit, wenn durch diese Behebung kein neuer, zusätzlicher Klagegrund herangezogen wird, nämlich nur auf die in der Klage schon angeführten angeblich anfechtbaren Rechtshandlungen Bezug genommen wird.OGH 3 Ob 632/86, 12.11.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064665 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 17 Ob 5/23v, 11.07.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 43 · Geltendmachung des Anfechtungsrechtes
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