Zählt zur Klage auch, was ich auf Einwände antworte?
betrifft Kläger, Beklagte
Was Gegenstand des Verfahrens ist, ergibt sich aus Ihrem Antrag und aus den Tatsachen, die Sie zu seiner Begründung vorbringen. Ihre Antworten auf Einwände des Gegners gehören nicht dazu. Das gilt auch, wenn Sie solche Antworten schon vorweg in die Klage schreiben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (67 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Der Streitgegenstand (auch "Rechtsgrund") wird durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt, nicht aber durch (vorweggenommene) Repliken auf vom Beklagten eingewendete anspruchsvernichtende Tatsachen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob eine Negatorienklage oder eine „schlichte“ Unterlassungsklage vorliegt, bestimmt ausschließlich das das Klagebegehren stützende Vorbringen des Klägers, nicht das Einwendungsvorbringen des Beklagten oder diesbezügliche Repliken des Klägers.OGH 8 Ob 151/24z, 12.08.2025
- Hier: Zur Bindungswirkung aus einer Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren.OGH 4 Ob 174/24b, 19.11.2024
- Es steht den Parteien frei, den Umfang des Rechtsstreits zu bestimmen.<br/>mit Beisatz: Im Verfahren über ein auf eine mangels Verständigung des Betriebsrats iSd § 105 Abs 1 ArbVG unwirksame Kündigung gestütztes Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses, in dem der Arbeitgeber Einwendungen bloß hinsichtlich der Eigenschaft des Arbeitnehmers als leitender Angestellter erhebt, ist die Rechtswirksamkeit einer später ausgesprochenen Eventualkündigung (zum selben Termin) daher nicht zu beurteilen.OGH 8 ObA 78/18f, 25.03.2019
- Erwirbt der Anleger bereits aufgrund von Aufklärungsfehlern über die Natur der Veranlagung und einem damit einhergehenden Totalverlustrisiko ungewollt eine Kommanditbeteiligung, dann ist eine allenfalls unrichtige Aufklärung über die damit verbundene konkrete Beendigungsmöglichkeit kein eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler.OGH 7 Ob 95/17x, 29.11.2017
- Das Unterbleiben einer erforderlichen Aufklärung über „Weichkosten“ im Verhältnis zur Aufklärung über das Risiko des Totalverlusts grundsätzlich nicht als eigener Aufklärungsfehler zu qualifizieren, da erhebliche „Weichkosten“ die Werthaltigkeit des Investments beeinflussen (so schon 6 Ob 118/16w).OGH 7 Ob 95/17x, 29.11.2017
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- Hier: Vorweggenommene Anfechtungseinrede begründet keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß § 43 Abs 5 IO.OGH 3 Ob 139/17p, 30.08.2017
- Hier: Hinsichtlich der Verjährung ist das Unterbleiben einer erforderlichen Aufklärung über „Weichkosten“ im Verhältnis zum Risiko des Totalverlusts grundsätzlich nicht als eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler zu qualifizieren.OGH 6 Ob 118/16w, 07.07.2017
- Der Grundsatz, dass dann, wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stützt, in Wahrheit selbständige Ansprüche vorliegen, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind, gilt als solcher auch für Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Voraussetzung für eine solche gesonderte verjährungsrechtliche Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern ist, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich als eine eigenständige den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. Die Beurteilung, ob die mangelhafte oder fehlende Aufklärung über einen Umstand eine eigenständige, von anderen abgrenzbare Pflichtverletzung oder bloß ein Aspekt und unselbständiger Bestandteil einer einzigen Pflichtverletzung ist, hat in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Weist die unterbliebene Aufklärung über einen Umstand einen engen inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über einen anderen Umstand auf, rechtfertigt es dieser Zusammenhang, beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen. Es liegen dann nicht mehrere getrennte, sondern nur ein einheitlicher Beratungsfehler mit einzelnen verschiedenen Aspekten vor. Die Eigenständigkeit einer Pflichtverletzung kann sich (aber auch) aus den äußeren Umständen ergeben, wenn die fehlerhafte Beratung auf mehreren selbständigen Handlungen beruht und daher nicht mehr als ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen ist.OGH 5 Ob 133/15t, 22.03.2016
- Nach der herrschenden, aus § 226 ZPO abgeleiteten zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt.OGH 8 ObA 61/15a, 15.12.2015
- Stützt der Kläger sein Begehren auf alternative Sachverhaltsvarianten, liegen zwei Ansprüche vor, die ua verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind.OGH 4 Ob 144/11x, 22.11.2011
- Unterlassene Repliken auf Einwendungen des Beklagten können nicht zur Begründung einer neuen Klage herangezogen werden.OGH 8 ObA 239/99a, 08.06.2000
- Wird einer Partei auf der Grundlage eines bestimmten rechtserzeugenden Sachverhaltes ein Anspruch rechtskräftig zuerkannt, kann der Gegner in einem Folgeprozess zwischen denselben Parteien (hier: im fortgesetzten Verfahren über weitere Ansprüche) dem rechtskräftig zuerkannten Anspruch nicht mit anspruchsvernichtenden Tatsachen entgegentreten, die in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden.OGH 8 ObA 68/99d, 15.04.1999
- Der Streitgegenstand ist zweigliedrig. Für die Beurteilung maßgeblich ist allein das Klagevorbringen. Nicht von Bedeutung sind dagegen die Einwendungen des Beklagten.OGH 1 Ob 416/97a, 28.04.1998
- Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt.OGH 5 Ob 502/96, 27.02.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039255 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 67.
- OGH 7 Ob 56/26z, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 151/24z, 12.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 141/24b, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 174/24b, 19.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 129/23s, 12.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 115/23b, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 92/23z, 04.07.2023
- OGH 5 Ob 126/20w, 02.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 135/19t, 27.11.2019
- OGH 5 Ob 119/19i, 27.11.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1489
- Insolvenzordnung (IO) § 43 · Geltendmachung des Anfechtungsrechtes
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 233
- ZPO § 235
- ZPO § 393a · Zwischenurteil zur Verjährung
- ZPO § 411
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens
Verfahrensrecht · Umfang des Parteivorbringens
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