WEG 2002 § 25
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Dass ein Anspruch gefährdet ist, müssen Sie mit konkreten Tatsachen glaubhaft machen. Bei jemandem, dem Wohnungseigentum zugesagt wurde, genügt dafür der Nachweis einer Erklärung des Organisators, dass er nicht mehr bereit ist, das zugesagte Wohnungseigentum tatsächlich einzuräumen. Das Gesetz hilft in dieser Lage besonders, weil solche Erwerber fast zwangsläufig gefährdet sind.
Ja, wenn die Hauptpunkte darin festgehalten sind. Halten die Parteien schriftlich fest, um welches Objekt es geht, welcher Preis gilt und wer was zu verschaffen hat, und wollen sie sich schon damit binden, entsteht daraus ein durchsetzbarer Anspruch. Bei einem erst zu errichtenden Haus kann sogar eine Zuordnung nach Geschoßen genau genug sein.
Erst mit der Eintragung Ihres Eigentums im Grundbuch. Auch wenn eine Rangordnung angemerkt wurde, wirkt die Eintragung nicht auf den Zeitpunkt dieser Anmerkung zurück. Ihr Eigentumsrecht genießt aber den angemerkten Rang.
Wie viel Zeit zur Äußerung ausreicht, hängt vom Einzelfall ab, vor allem davon, worüber abgestimmt wird und wie schwierig die Sache ist. Je komplizierter die Zusammenhänge und je umfangreicher die Unterlagen, desto mehr Zeit ist einzuräumen; an einer starren Frist von zwei Wochen muss man sich dabei nicht orientieren.
Ja. Wird die Frist für die Stimmabgabe verlängert, muss das allen Wohnungseigentümern bekanntgegeben werden. Sonst erfahren jene, die schon abgestimmt haben, nicht, dass noch immer die Möglichkeit besteht, für ihren Standpunkt zu werben. Ihr Äußerungsrecht wäre dadurch verletzt.
Ja, wenn sich der Preis später eindeutig errechnen lässt. Wird etwa vereinbart, dass sich der Preis nach den Selbstkosten des Verkäufers richtet, wie den Baukosten eines Hauses mit Eigentumswohnungen, ist er ausreichend bestimmbar.
Ja, aber nur zum Teil. Als Wohnungseigentumswerber müssen Sie nur jene Umstände beweisen, die von außen erkennbar und nachprüfbar sind. Für alles, was allein im Bereich des Organisators liegt, trifft Sie diese Beweislast nicht.