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Muss man mir eine verlängerte Abstimmungsfrist mitteilen?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwaltung, Miteigentümer
Ja. Wird die Frist für die Stimmabgabe verlängert, muss das allen Wohnungseigentümern bekanntgegeben werden. Sonst erfahren jene, die schon abgestimmt haben, nicht, dass noch immer die Möglichkeit besteht, für ihren Standpunkt zu werben. Ihr Äußerungsrecht wäre dadurch verletzt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 14.06.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Um die bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses zu gewährenden Äußerungs- und Stimmrechte der innerhalb der ursprünglichen Äußerungsfrist abstimmenden Wohnungseigentümer nicht zu verletzen, muss daher die Möglichkeit zur nachträglichen Stimmabgabe jedenfalls allen Wohnungseigentümern zur Kenntnis gebracht werden. Werden von einer derartigen Verlängerung der Rückäußerungsfrist nicht alle Wohnungseigentümer verständigt, wird dieser Aspekt des Äußerungsrechts beeinträchtigt, weil nicht alle Kenntnis davon erlangen, dass nach wie vor die Möglichkeit und Notwendigkeit der Werbung besteht.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130858 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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