Muss ich beweisen, dass der Bauträger zu spät ist?
günstig für Wohnungseigentumswerber betrifft Wohnungseigentumswerber, Wohnungseigentümer, Bauträger
Ja, aber nur zum Teil. Als Wohnungseigentumswerber müssen Sie nur jene Umstände beweisen, die von außen erkennbar und nachprüfbar sind. Für alles, was allein im Bereich des Organisators liegt, trifft Sie diese Beweislast nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 20.07.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Die Beweislast dafür, daß der Wohnungseigentumsorganisator säumig ist, trifft den Wohnungseigentumswerber grundsätzlich nur insoweit, als es sich um objektive Kriterien handelt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026445 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 92/17s, 20.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1298
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 23 · Vorläufiger Verwalter
- WEG 2002 § 25 · Eigentümerversammlung
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