Wie sichere ich meinen Anspruch auf die gekaufte Eigentumswohnung?
günstig für Wohnungseigentumsbewerber betrifft Wohnungskäufer, Bauträger, Wohnungseigentümer, Gläubiger
Dass ein Anspruch gefährdet ist, müssen Sie mit konkreten Tatsachen glaubhaft machen. Bei jemandem, dem Wohnungseigentum zugesagt wurde, genügt dafür der Nachweis einer Erklärung des Organisators, dass er nicht mehr bereit ist, das zugesagte Wohnungseigentum tatsächlich einzuräumen. Das Gesetz hilft in dieser Lage besonders, weil solche Erwerber fast zwangsläufig gefährdet sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 20.12.2023 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Die Gefährdung des Anspruchs im Sinne des § 381 Z 1 oder Z 2 EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun; gerade beim Wohnungseigentumsbewerber, dem das Gesetz besondere Hilfe bei der Durchsetzung seines Eigentumsverschaffungsanspruches angedeihen lässt, weil er sich fast zwangsläufig in einer Gefahrensituation befindet, wird man sich daher mit der Bescheinigung einer Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators begnügen können, dass er nicht mehr bereit ist, das zugesagte Wohnungseigentum auch tatsächlich einzuräumen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Durch die Darstellung bloß objektiv abstrakt möglicher Strukturmaßnahmen einer AG (infolge einer Änderung des Stimmgewichts) werden keine konkreten Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ein drohender unwiederbringlicher Schaden ableiten ließe.OGH 6 Ob 215/23w, 20.12.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011600 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 6 Ob 215/23w, 20.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 121/19h, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 23 · Vorläufiger Verwalter
- WEG 2002 § 25 · Eigentümerversammlung
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