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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.2022

ZPO § 75

§. 75. Jeder Schriftsatz hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Gerichtes, dann der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), soweit bekannt Beschäftigung und Geburtsdatum oder bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, Wohnort und Parteistellung, die Angabe der für die Parteien handelnden Vertreter und die Bezeichnung des Streitgegenstandes; 2. die Bezeichnung der Beilagen und ihrer Zahl sowie die Angabe, ob die Beilagen in Urschrift oder Abschrift angeschlossen sind; 3. die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten, im Anwaltsprocesse aber, wenn nicht die Bestimmung des §. 28 Absatz 1, zur Anwendung kommt, die Unterschrift des Rechtsanwalts.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Unterschrift auf einer Eingabe an das Gericht ist unbedingt nötig. Sie ist mehr als eine bloße Formsache: Sie soll klarstellen, dass die Eingabe und ihr Inhalt wirklich von Ihnen gewollt sind, und Missbrauch verhindern.

Fehlt auf einem Rechtsmittel die Unterschrift, ist dieser Formfehler ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel ohnehin als unzulässig zurückgewiesen werden muss. Das Gericht muss dann keinen Verbesserungsauftrag erteilen.

Wer im Verfahren Partei ist, bestimmt der Kläger. Bei Unklarheiten gilt jene Person als Partei, die bei objektiver Betrachtung der Angaben in der Klage erkennbar ist. Dafür zählt nicht nur der Kopf des Schriftsatzes, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift.

Die Angaben in einem Schriftsatz sollen die beteiligten Personen so genau festlegen, dass keine Verwechslung möglich ist. Fehlt eine Angabe oder ist sie unrichtig, schadet das nicht, solange aus dem Schriftsatz eindeutig hervorgeht, um wen es geht. Ihren Wohnort können Sie aber nicht einfach durch einen Zustellcode ersetzen.

Nein. Trägt Ihnen das Gericht zu Unrecht eine Verbesserung auf und befolgen Sie das, wird eine bereits versäumte Frist dadurch nicht geheilt. Auch eine nachträglich gewährte Verlängerung hilft nicht mehr, wenn die ursprüngliche Frist schon abgelaufen war.

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