Gilt eine Entscheidung, die nur in der Begründung steht?
betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller
Ja, wenn der Wille des Gerichts daraus zweifelsfrei hervorgeht. Hat das Gericht über einen Antrag versehentlich nur in der Begründung und nicht im Spruch entschieden, schadet das im Einzelfall nicht. Ist der Entscheidungswille dagegen nicht klar erkennbar, bleibt er unbeachtlich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Es kann im Einzelfall nicht schaden, wenn das Erstgericht wie hier irrtümlicherweise über einen Antrag nur in den Gründen seiner Entscheidung, nicht auch im Spruch abgesprochen hat, sofern sein Entscheidungswillen daraus unzweifelhaft hervorgeht (so schon 6 Ob 2/97f).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Formale Abweisung des Antrags auf Eintragung einer Verschmelzung nur im Fr-Akt der Muttergesellschaft, nicht auch in jenem der Tochtergesellschaften.OGH 6 Ob 203/20a, 25.11.2020
- Hier: Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses über die mündlich verkündete Zurückweisung einer Klagsausdehnung erfolgte nicht gesondert, sondern im Urteil, wobei der Spruch des bereits verkündeten Beschlusses nicht in die schriftliche Urteilsausfertigung aufgenommen wurde, die Zurückweisung dieses Klagebegehrens wohl aber sehr ausführlich Gegenstand der Entscheidungsgründe des Urteils war.OGH 2 Ob 138/12a, 07.08.2012
- Ein nicht zweifelsfrei erkennbarer Entscheidungswille ist unbeachtlich.OGH 5 Ob 236/08d, 04.11.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110742 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 6 Ob 178/17w, 21.12.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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