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Strafgesetzbuch · Fassung ab 31.12.2022

StGB Art. 6

Artikel 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 223/2022, zu den §§ 21, 22, 23, 24, 25, 45, 47, 48, 51, 52b, 54, und 59, BGBl. Nr. 60/1974) (1)Artikel 1 dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 2023 in Kraft. (2)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Untergebrachte, bei denen die erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nach Inkrafttreten ergibt, dass sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht untergebracht werden dürften, sind unverzüglich ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen. Auf Betroffene, deren Unterbringung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 45 Abs. 1 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001, bedingt nachgesehen ist, sind die §§ 157a ff StVG in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Wer eine Fahrt fortsetzt, obwohl erkennbar ist, dass er fahruntüchtig ist oder es unmittelbar zu werden droht, handelt schon dadurch fahrlässig. Kommt es danach im fahruntüchtigen Zustand zu einem Unfall, wird ihm dieses vorangegangene Weiterfahren angelastet.

Ja. Wer während der Fahrt raucht, sich nach der entglittenen Zigarette bückt, dadurch von der Fahrbahn abkommt und einen Unfall verursacht, handelt grob fahrlässig. Ähnliches gilt für andere Ablenkungen wie das Hantieren am Autoradio oder das Greifen nach dem Handy, vor allem wenn zusätzlich zu schnell gefahren wird.

Überholen ist auf der Piste ein häufiges und zulässiges Fahrmanöver, und zwar von oben, von unten, von rechts oder von links. Sie müssen dabei einen angemessenen Seitenabstand einhalten, der der überholten Person für alle ihre Bewegungen genügend Raum lässt. Wie groß dieser Abstand sein muss, hängt von Breite, Steilheit und Zustand der Piste, vom Schnee, vom Können, von der Geschwindigkeit, von der Sicht und vom Andrang ab. Je geringer die Gefahr, desto eher ist ein Überholen mit kleinerem Abstand zulässig.

Hätten mildere Abwehrmittel genügt und wären Sie trotz Ihrer bedrängten Lage in der Lage gewesen, eine für den Angreifer weniger gefährliche Verteidigung zu wählen, trifft Sie der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Das gilt auch dann, wenn Sie aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken die Gefahr überschätzt haben.

Bei der Beurteilung, was Sie wussten und wollten, wird ein Maßstab angelegt, der äußere und innere Umstände verbindet. Ausgangspunkt ist dabei in der Regel der Erfahrungs- und Wissensstand eines verantwortungsbewussten Kaufmanns. Ob dieser Maßstab richtig angelegt wurde, ist eine Rechtsfrage.

Wer die allgemein gebotene Sorgfalt verletzt, dem wird grundsätzlich auch persönlich ein Sorgfaltsverstoß angelastet. Etwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie diese Sorgfalt gar nicht einhalten konnten.

Eine Folge wird Ihnen zugerechnet, wenn der Ablauf samt Ergebnis nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Nicht jede Einzelheit muss vorhersehbar sein. Nur bei einer geradezu schicksalhaften Verkettung unglücklicher Umstände fehlt die Zurechnung.

Enthält ein Verhalten sowohl aktive als auch untätige Anteile, wird vorrangig vom aktiven Tun ausgegangen. Nur wenn es überhaupt kein aktives Verhalten gibt, an das angeknüpft werden kann, kommt es auf eine besondere Pflicht an, den Erfolg abzuwenden.

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