Bin ich strafbar, wenn ich mich zu heftig gewehrt habe?
günstig für Angreifer betrifft Angegriffene, Angreifer, Beschuldigte, Türsteher
Hätten mildere Abwehrmittel genügt und wären Sie trotz Ihrer bedrängten Lage in der Lage gewesen, eine für den Angreifer weniger gefährliche Verteidigung zu wählen, trifft Sie der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Das gilt auch dann, wenn Sie aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken die Gefahr überschätzt haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 26.11.2019 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Wenn - objektiv gesehen - auch weniger gefährliche, dem Angegriffenen zur Verfügung stehende Abwehrmaßnahmen genügt hätten, um den Angriff abzuwehren, und wenn der Angegriffene - subjektiv - ungeachtet seiner bedrängten Lage imstande war, eine für den Angreifer weniger gefährliche Art der Verteidigung zu wählen, dann trifft ihn, wenn er nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken seine Gefahrenlage überschätzte oder, ohne die schon nach der Größe des Verletzungsrisikos erkennbare Inadäquanz seines Gegenangriffes zu bedenken, mehr tat, als zu seiner Verteidigung nötig war, der Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des § 335 StG (vgl nunmehr §§ 6, 80, 88 StGB).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abwehr eines Zeltfestbesuchers, der sich mit erhobenen Fäusten und "tänzelnden Boxbewegungen" einem Ordner gegenüber stellte, durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht mit einer Stablampe aus Metall; Notwehrüberschreitung bejaht.OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019
- Hier: Weniger gefährliche Stichführung gegen einen unbewaffneten Angreifer.OGH 10 Os 80/78, 14.06.1978
- Eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr ist immer rechtswidrig. Erfolgt sie aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, tritt Verantwortlichkeit nach den §§ 431, 335 StG (nunmehr §§ 6, 80, 88 StGB) ein, wenn der Täter trotz seiner Gemütsbewegung imstande gewesen wäre, einzusehen, daß er zu weit gehe.OGH 10 Os 120/73, 09.10.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0089349 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) Art. 3
- StGB Art. 6
- StGB § 80 · Fahrlässige Tötung
- StGB § 88 · Fahrlässige Körperverletzung
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