Zum Inhalt springen

Werden mir auch ganz ungewöhnliche Folgen meines Verhaltens zugerechnet?

günstig für Beschuldigter betrifft Beschuldigte, Angeklagte, Opfer, Geschädigte
Eine Folge wird Ihnen zugerechnet, wenn der Ablauf samt Ergebnis nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Nicht jede Einzelheit muss vorhersehbar sein. Nur bei einer geradezu schicksalhaften Verkettung unglücklicher Umstände fehlt die Zurechnung.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhanges (= objektive Vorhersehbarkeit) dann zu bejahen, wenn der konkrete Kausalverlauf (samt dem eingetretenen Erfolg) nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, wobei der Ablauf des Geschehens nicht in allen Einzelheiten vorhersehbar zu sein braucht. Die (generelle) objektive Vorhersehbarkeit entfällt daher lediglich bei Fallkonstellationen mit einem gänzlich außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung liegenden - atypischen - Kausalverlauf, der sich geradezu als eine schicksalshafte Verkettung unglücklicher Umstände darstellt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0088955 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 19.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Vorhersehbarkeit von Verschulden und Ursache
Schadenersatz · Objektive Beurteilung des Zusammenhangs
Schadenersatz · Hinzutreten einer weiteren Ursache
Schadenersatz · Ungewöhnliche Folgen einer Vertragsverletzung
Schadenersatz · Haftung für Folgeschäden