Werden mir auch ganz ungewöhnliche Folgen meines Verhaltens zugerechnet?
günstig für Beschuldigter betrifft Beschuldigte, Angeklagte, Opfer, Geschädigte
Eine Folge wird Ihnen zugerechnet, wenn der Ablauf samt Ergebnis nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Nicht jede Einzelheit muss vorhersehbar sein. Nur bei einer geradezu schicksalhaften Verkettung unglücklicher Umstände fehlt die Zurechnung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhanges (= objektive Vorhersehbarkeit) dann zu bejahen, wenn der konkrete Kausalverlauf (samt dem eingetretenen Erfolg) nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, wobei der Ablauf des Geschehens nicht in allen Einzelheiten vorhersehbar zu sein braucht. Die (generelle) objektive Vorhersehbarkeit entfällt daher lediglich bei Fallkonstellationen mit einem gänzlich außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung liegenden - atypischen - Kausalverlauf, der sich geradezu als eine schicksalshafte Verkettung unglücklicher Umstände darstellt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schwere und dauerhafte Hirnschädigung als Folge eines Halsklammer-Würgegriffs („Schwitzkasten“).OGH 11 Os 168/11g, 16.02.2012
- Hier: Belastungsabhängige Anpassungsstörung der Unmündigen aufgrund eines schweren sexuellen Missbrauchs nach § 206 Abs 1 und 3 StGB.OGH 15 Os 9/11d, 29.06.2011
- Für die subjektive Zurechenbarkeit des Erfolgs (§ 7 Abs 2 StGB) reicht es aus, wenn der Täter allgemein voraussehen kann, dass dieser in einer Weise zustande kommt, die den Anforderungen des Adäquanz- und Risikozusammenhangs genügt, wogegen die Vorhersehbarkeit des konkreten Kausalverlaufs innerhalb dieses Rahmens nicht erforderlich ist.OGH 13 Os 102/06h, 08.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0088955 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 6 Ob 179/25d, 28.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 191/16v, 23.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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