Ist es grob fahrlässig, sich während der Fahrt zu bücken?
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1970)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit ist nur beim Hinzutreten weiterer Umstände (Unaufmerksamkeit des Lenkers) als grob fahrlässig zu beurteilen.OGH 2 Ob 195/09d, 18.12.2009
- Bei Annäherung an eine Kurve, die sogar nach der subjektiven Einschätzung des im Umgang mit Sportfahrzeugen offenbar nicht unerfahrenen Beklagten nur ein Befahren mit 40 bis 50 km/h zuließ, wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h deutlich (100 km/h) überschritten. Diese als eklatant zu wertende Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer notorisch gefährlichen Strecke (mehrere enge Kurven, Kopfsteinpflaster mit negativen Auswirkungen auf die Bremsverzögerung, an Wochenenden starker Ausflugsverkehr) bedeutete ein hohes Gefahrenpotential und rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit.OGH 2 Ob 154/06w, 05.10.2006
- Hier: Bücken nach dem hinuntergefallenen Handy auf einem schmalen, kurvenreichen und geschotterten Güterweg mit großem Gefälle.OGH 7 Ob 59/01d, 30.03.2001
- Hier: Zusammenstoß Zug-PKW: PKW-Lenker übersetzte trotz Erkennbarkeit des Andreaskreuzes und nicht überhörbarem Pfeifsignal des Zugs mit unveränderter Geschwindigkeit (40 km/h) sorglos den Eisenbahnübergang.OGH 7 Ob 90/99g, 12.05.1999
- Hier: Zusammentreffen des Hantierens am Autoradio mit dem Einhalten einer die verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung beinahe um das Doppelte übersteigende und auch für die Straßenverhältnisse zu hohen Fahrgeschwindigkeit bei Regen im Bereich des Überganges der Autobahn in die Abfahrt.OGH 7 Ob 10/94, 23.02.1994
- Zusammentreffen der Betätigung des Sendersuchlaufes des Autoradios mit der Einhaltung einer höheren als der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch beim Durchfahren einer langgezogenen Rechtskurve.OGH 7 Ob 30/93, 27.10.1993
- Hier: Zusammentreffen der durch die Manipulation an einem nicht sofort funktionierenden Kassettenrekorder herbeigeführten Unaufmerksamkeit mit einer bei Dunkelheit mit Abblendlicht eingehaltenen Geschwindigkeit von 85 - 90 km/h.OGH 7 Ob 10/93, 21.04.1993
- Hier: Zusammentreffen der durch das Suchen eines Gegenstandes herbeigeführten Unaufmerksamkeit mit Einhaltung einer sehr hohen Geschwindigkeit = grobe Fahrlässigkeit.OGH 7 Ob 19/90, 25.04.1990
- Griff nach dem herabfallenden Anzünder.OGH 7 Ob 35/80, 29.05.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030417 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 2 Ob 30/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1324
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 334
- Strafgesetzbuch (StGB) Art. 6
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, eine bloße Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit reicht dafür nicht aus. Grob fahrlässig wird das Fahren erst, wenn weitere Umstände dazukommen, etwa Unaufmerksamkeit oder eine eklatante Überschreitung auf einer bekannt gefährlichen Strecke.
Wer bei Rot fährt, handelt nicht automatisch grob fahrlässig. Es kommt auf die gesamten Umstände an, vor allem darauf, wie lange die Ampel schon Gelb und Rot gezeigt hat.