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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2024

ABGB § 144

c) Abstammung Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil § 144. (1)Vater des Kindes ist der Mann, 1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder 2. der die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. (2)Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, ist anderer Elternteil die Frau oder andere Person, 1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder die als Ehepartner oder eingetragener Partner nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder 2. die die Elternschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder 3. deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist. (3)Auf den anderen Elternteil sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung. (4)Kommen nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 mehrere Personen als Vater oder anderer Elternteil in Betracht, so ist Vater oder anderer Elternteil, wer mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Weder Mutter noch Vater haben ein Vorrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes. Maßgeblich ist immer das Wohl des Kindes.

Unterhaltsvergleiche gelten in der Regel nur, solange die Verhältnisse gleich bleiben; dabei zählt jede Änderung der Sachlage, nicht nur eine Änderung von Vermögen oder Sorgepflichten. Verpflichtet sich ein Vater in dürftigen Verhältnissen zu Zahlungen an der äußersten Grenze seiner Kräfte, gilt das nur, solange das Kind seine Pflicht zur Achtung gegenüber dem Vater erfüllt. Bei besonders krassen Verletzungen dieser Pflicht kann er die Herabsetzung auf das gesetzliche Ausmaß verlangen.

Der Grundsatz, die Erziehung nicht ohne Not zu wechseln, gilt nicht um seiner selbst willen. Er dient dem Wohl des Kindes und ist diesem untergeordnet. Stetigkeit und Dauer gelten nach der Lebenserfahrung als Grundbedingungen für eine gelingende Erziehung.

Ja, im Rahmen des sogenannten Abwicklungsinteresses. Die Rechte aus der Ehe und aus der Stellung als Elternteil sind auch gegenüber Dritten geschützt. Ersetzt wird aber nicht der Wert der Ehe selbst, sondern nur die Kosten der Abwehr und Beseitigung sowie die Folgekosten, etwa angemessene Überwachungskosten oder die Kosten der Rückholung eines eigenmächtig ins Ausland gebrachten Kindes.

Nicht, solange Sie mit dem anderen Elternteil einen gemeinsamen Haushalt führen und das Kind gemeinsam pflegen. Dafür müssen Ihnen die mit der vollen Betreuung verbundenen Rechte und Pflichten erst gerichtlich übertragen werden. Der volle Unterhalt des Kindes bleibt aber auch für die Zeit von der Antragstellung bis zum Wirksamwerden dieser Verfügung gesichert.

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