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Kann ich mein Kind gegen den anderen Elternteil vertreten?

günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Getrenntlebende
Nicht, solange Sie mit dem anderen Elternteil einen gemeinsamen Haushalt führen und das Kind gemeinsam pflegen. Dafür müssen Ihnen die mit der vollen Betreuung verbundenen Rechte und Pflichten erst gerichtlich übertragen werden. Der volle Unterhalt des Kindes bleibt aber auch für die Zeit von der Antragstellung bis zum Wirksamwerden dieser Verfügung gesichert.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 30.08.2016 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Bei gemeinsamen Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege der Kinder kann kein Elternteil seine Kinder im Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten, sondern es bedarf der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten an einen Elternteil gemäß § 176 Abs 1 ABGB. Obwohl eine solche Maßnahme als rechtsgestaltende Verfügung erst für die Zeit nach Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam wäre, ist diese Bestimmung ihrem Zweck nach dann so zu verstehen, dass den Kindern der volle Unterhalt auch während des Zeitraums von der Antragstellung bis zum Wirksamwerden einer solchen Verfügung gesichert bleibt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047422 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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