Kann ich mein Kind gegen den anderen Elternteil vertreten?
günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Getrenntlebende
Nicht, solange Sie mit dem anderen Elternteil einen gemeinsamen Haushalt führen und das Kind gemeinsam pflegen. Dafür müssen Ihnen die mit der vollen Betreuung verbundenen Rechte und Pflichten erst gerichtlich übertragen werden. Der volle Unterhalt des Kindes bleibt aber auch für die Zeit von der Antragstellung bis zum Wirksamwerden dieser Verfügung gesichert.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 30.08.2016 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Bei gemeinsamen Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege der Kinder kann kein Elternteil seine Kinder im Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten, sondern es bedarf der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten an einen Elternteil gemäß § 176 Abs 1 ABGB. Obwohl eine solche Maßnahme als rechtsgestaltende Verfügung erst für die Zeit nach Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam wäre, ist diese Bestimmung ihrem Zweck nach dann so zu verstehen, dass den Kindern der volle Unterhalt auch während des Zeitraums von der Antragstellung bis zum Wirksamwerden einer solchen Verfügung gesichert bleibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nunmehr § 181 Abs 1 ABGB.OGH 8 Ob 39/16t, 30.08.2016
- In diesem Fall hat über die Zuerkennung des Alleinvertretungsrechtes nicht das Prozessgericht, sondern das zuständige Pflegschaftsgericht zu entscheiden, einer besonderen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Stellung des Provisorialantrages bedarf es nicht.OGH 7 Ob 317/01w, 14.01.2002
- Dies gilt auch in einem Unterhaltsbemessungsverfahren gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO im Rahmen eines streitigen Scheidungsverfahrens.OGH 7 Ob 317/01w, 14.01.2002
- Ein Elternteil kann die Vertretung der Kinder in Unterhaltsbelangen gegenüber dem anderen Elternteil nur aufgrund des § 154a ABGB durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung nicht in Anspruch nehmen.OGH 10 Ob 1568/95, 17.10.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047422 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 8 Ob 39/16t, 30.08.2016
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 144 · Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil
- ABGB § 154 · Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
- ABGB § 154a · Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung
- ABGB § 176 · Deliktsfähigkeit des Kindes
- Exekutionsordnung (EO) § 382 · Sicherungsmittel
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