Kann ich den vereinbarten Unterhalt senken, wenn sich etwas ändert?
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: erforderliche Verfahrensergänzung zur Schlüssigstellung des Vorbringens (Wegfall der Vergleichsgrundlage oder Irrtum über Zukünftiges).OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025
- Die wesentliche Einkommensminderung des Vaters ist ein im Rahmen der für jede Unterhaltsverpflichtung geltenden Umstandsklausel relevanter Umstand.OGH 1 Ob 588/93, 25.08.1993
- Gilt grundsätzlich für jede Unterhaltsverpflichtung.OGH 4 Ob 565/91, 19.11.1991
- Auch bei Unterhaltsvergleich nach § 55a EheG.OGH 3 Ob 69/91, 08.05.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009636 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 22.
- OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 137 · Allgemeine Grundsätze
- ABGB § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 141 · Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten
- ABGB § 144 · Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil
- ABGB § 936
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Sie können in einem Unterhaltsvergleich für eine bestimmte Zeit wirksam vereinbaren, dass spätere Änderungen der Verhältnisse am Betrag nichts ändern; das ist nicht sittenwidrig. Auch ein Verzicht auf eine Erhöhung ist zulässig. Auf einer solchen Vereinbarung zu beharren kann aber im Einzelfall sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch die Existenz des Zahlungspflichtigen gefährdet wäre.
Auch ein gerichtlich festgesetzter oder genehmigter Unterhalt bindet grundsätzlich und kann nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Beruhte die Einigung aber auf einem Irrtum über die Grundlagen, können Sie das dagegen einwenden und eine Erhöhung beantragen, und zwar auch für die Vergangenheit.