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Wie lange gilt das Klientenverbot in einer Steuerberatungskanzlei?

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Es gilt von Gesetzes wegen, solange das Rechtsverhältnis mit dem Berufsberechtigten dauert, und endet mit dessen Beendigung. Für Angestellte ist es keine gesetzliche Konkurrenzklausel für die Zeit danach, sondern eine berufsspezifische Ausformung des Wettbewerbsverbots während des aufrechten Dienstverhältnisses.

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Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 23.11.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Das Verbot gemäß § 77 Abs 10 WTBG gilt ex lege während der Vertragsdauer bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses mit dem Berufsberechtigten. Diese Bestimmung stellt, soweit sie sich auf Angestellte bezieht, keine in Gesetzesform ergangene Konkurrenzklausel gemäß § 36 AngG dar, sondern es handelt sich um eine berufsspezifische Konkretisierung des nach § 7 Abs 4 AngG während eines aufrechten Dienstverhältnisses geltenden Konkurrenzverbots.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133414 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Klientenschutz bei Wirtschaftstreuhändern

Das gesetzliche Verbot für Mitarbeiter in Wirtschaftstreuhandberufen und die Konkurrenzklausel im Angestelltenrecht verfolgen einen ähnlichen Zweck. Beide schützen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse des Dienstgebers. Zwischen den für ihn tätigen Personen und den ständig betreuten Klienten entsteht nämlich oft ein Vertrauensverhältnis, das eine Abwerbung erleichtert.

günstig für Arbeitgeber Konkurrenzverbot während der Kündigungsfrist

Nein. Das Konkurrenzverbot gilt für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses, also auch während der Kündigungsfrist. Es gilt selbst dann, wenn Ihr Arbeitgeber auf Ihre Arbeit verzichtet hat, etwa weil Sie Urlaub verbrauchen. Erlaubt sind nur Vorbereitungen für eine Tätigkeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses.

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